11. Mai 2024 von Hartmut Fischer
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Kündigung wegen „Ice-Bucket-Challenge“

Kündigung wegen „Ice-Bucket-Challenge“

© Navamin Keawmorakot / vecteezy

11. Mai 2024 / Hartmut Fischer

Bei einer „Ice-Bucket-Challenge“ schütten sich Menschen freiwillig eiskaltes Wasser über den Kopf. Das ist jedem seine eigene Sache. Anders sieht es aus, wenn ein Mieter seinen Vermieter mit Wasser überschüttet, ohne dass dieser zustimmt. Dann muss der „Wasserwerfer“ mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Amtsgericht Hanau in einem Beschluss vom 19.02.2024 (Aktenzeichen 34 C 92/23).

fristlose kündigung wegen „Kalter Dusche“

In dem Verfahren ging es um die fristlose Kündigung einer Mieterin. Die Vermieterin hatte die Kündigung ausgesprochen, weil sie zweimal von der Mieterin mit einem Eimer Wasser übergossen wurde. Wie die Mieterin später einräumte, wollte sie damit verhindern, dass die Vermieterin ihr Fahrrad im Hof umstellte.

kündigung von der Mieterin abgelehnt

Die Mieterin weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren und auszuziehen. Sie bestritt nicht, dass sie zweimal Wasser aus dem zweiten Stock in den Hof schüttete. Auch dass sich die Vermieterin zu diesem Zeitpunkt im Hof befand, wurde nicht bestritten. Allerdings behauptete die Mieterin, dass sie die Vermieterin nicht mit Wasser überschüttete habe und dies auch nicht beabsichtigte. Da die Mieterin die Wohnung nicht räumte, klagte die Vermieterin vor Gericht.

Gericht bestätigt fristlose kündigung

Dort erhielt sie Recht: Das Amtsgericht entschied, dass die Kündigung wirksam sei. Ein Zeuge sagte aus, dass die Mieterin tatsächlich seinen Wassereimer aus dem Fenster entleerte und dabei in beiden Fällen die Vermieterin mit Wasser überschüttete. Der Zeuge beschrieb, dass die Vermieterin dabei klitschnass wurde.

Aufgrund dieser Aussage gab das Gericht der Vermieterin recht. Die Mieterin habe durch ihre Handlung den Hausfrieden gestört, was die fristlose Kündigung erlaubt (§ 569 Abs. 2 BGB).

Auch wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, so habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel lag schon nach dem eigenen Vortrag darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Es habe auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft, zumal die Mieterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergab, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.


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