13. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Lassen Sie sich nicht erpressen

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13. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Haben Sie einem Mieter gerechtfertigt gekündigt und will dieser nur ausziehen, wenn Sie Geldzahlungen leisten, kann das ein Erpressungsversuch sein, den Sie sich nicht bieten lassen müssen. Ist in dem Verfahren ein Anwalt involviert, kann auch dieser haftbar gemacht werden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main in einem Urteil.

Das Gericht musste sich mit folgendem Fall auseinandersetzen. Der Vermieter kündigte seinem Mieter fristlos. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung wurde nicht bestritten. Der Mieter verlangte jedoch, dass der Vermieter auf noch offene Mietforderungen verzichte, die Kaution zurückzuzahlen und die seinerzeit gezahlte Maklerprovision zu vergüten. Nur, wenn diese Forderungen erfüll würden, würde er ausziehen. Dies ließ der Mieter dem Vermieter durch einen Anwalt mitteilen.

Wohl, um den Mieter loszuwerden, unterschrieb der Vermieter eine entsprechende Vereinbarung. Nach dem Auszug verklagte er jedoch den Mieter auf Schadenersatz. Nachdem er diesen Prozess gewonnen hatte, klagte er auch gegen den Anwalt. Das zuständige Landgericht gab auch hier dem Vermieter Recht und verurteilte den Anwalt ebenfalls auf Schadenersatz.

Die Berufung des Anwalts vor den OLG war erfolglos. Die Richter warfen dem Anwalt vor, sich an einer Erpressung beteiligt zu haben. Es handele sich hier um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB.

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung:
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund sei der Anwalt als Gesamtschuldner mit dem Mieter zu Schadenersatz in Höhe der vom Vermieter gezahlten Gelder haftbar. Die Richter verwiesen hier auf den § 830 BGB

§ 830 Mittäter und Beteiligte:
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Als Anwalt des Mieters – so das Gericht – sei der Anwalt über alle wichtigen Umstände informiert gewesen. Er habe den Mieter in der Angelegenheit aktiv vertreten. Er habe die Teilnahme an der Erpressung zu unterlassen können. Seine Tätigkeit beschränke sich auf das gesetzlich zulässige Maß. Bei einer Nichträumung hätte der Vermieter mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen müssen. Dies sei auch zu erwarten, wenn der Vermieter eine Räumungsklage erhoben hätte, da sich das Verfahren über mehrere Monate hingezogen hätte.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt / Main vom 10.06.2015 – Aktenzeichen 2 U 201/14

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