9. Dezember 2011 von Hartmut Fischer
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Mieter muss ausreichend heizen

Mieter muss ausreichend heizen

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9. Dezember 2011 / Hartmut Fischer

Mietern, die die Wohnung nicht ausreichend beheizen, kann wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gekündigt werden. Allerdings muss der Vermieter den ursächlichen Zusammenhang zwischen der geringen Beheizung der Räume und entstandenen Schäden beweisen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken.

Vor dem Gericht stritten ein Vermieter und sein Mieter, ob die Wohnung ausreichend beheizt worden sei. Der Vermieter behauptete, es sei zu wenig geheizt worden. Dies habe zur Schimmelbildung in der Wohnung geführt. Er habe den Mieter schriftlich aufgefordert, zukünftig ausreichend zu heizen und zu lüften. Da der Mieter hierauf nicht reagierte, wurde ihm schriftlich gekündigt. Vor Gericht begründete der Vermieter seine Behauptung, es sei zu wenige geheizt worden, mit den gemessenen Verbrauchswerten der Heizanlage. Der Verbrauch für die Wohnung habe 1,37 %  des Gesamtverbrauchs ausmachen müssen. Es seien aber nur 0,49 % ermittelt worden.

Der Mieter hingegen führte die Schimmelschäden auf Heizungsventile zurück, die mehrere Jahre lang nicht in Ordnung waren. Nachdem die Ventile ausgetauscht wurden, wären keine neuen Schäden entstanden. Er heize die Wohnung wenn er anwesend sei. Wenn er sich nicht in der Wohnung aufhielte, müsse er nicht heizen. Ein Gutachten ergab jedoch, dass ein falsches Heiz- beziehungsweise Lüftungsverhalten Ursache der Schimmelbildung sei.

Dennoch wies das Amtsgericht Saarbrücken die Klage ab. Grundsätzlich könnte der Mietvertrag von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Gefährdung der Mietwohnung wegen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter sei ein solcher Grund. Der Mieter habe aber seine Sorgfaltspflicht nur verletzt, wenn die Schimmelbildung nachweislich durch zu geringes Heizen entstanden wäre. Davon könne man jedoch nur ausgehen, wenn der Vermieter beweisen könne, dass der Schimmel auch wirklich in der Zeit entstanden sei, den der Vermieter in der Kündigung als Verursachungszeitraum angegeben hatte. Der Sachverständige sah sich jedoch außer Stande, den Entstehungszeitraum des Schimmels festzulegen.

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