1. Februar 2016 von Hartmut Fischer
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Mieter verhindert Mängelbeseitigung

Mieter verhindert Mängelbeseitigung

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1. Februar 2016 / Hartmut Fischer

Muss der Vermieter Mängel beseitigen und wird er daran vom Mieter gehindert, kann dieser nicht verlangen, dass er die Arbeiten auf Kosten des Vermieters durchführen lässt. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Verfahren lag ein längerer Streit zwischen Vermieter und Mieter zugrunde. Hierbei war der Vermieter verurteil worden, einen Wärmeschutz in einer Dachgeschosswohnung zu installieren. Als der Vermieter dieser Verpflichtung nachkommen wollte, lehnte der Mieter diverse Terminvorschläge zur Durchführung der Arbeiten ab. Grund war hier aber, dass der Mieter mit den vom Vermieter geplanten Maßnahmen nicht einverstanden war. Er beantragte deshalb beim zuständigen Amtsgericht, die Arbeiten selbst – auf Kosten des Vermieters – durchführen zu lassen. Das Amtsgericht entschied auch im Sinne des Mieters. Deshalb legte der Vermieter Beschwerde beim Landgericht Berlin ein.

Hier hatte der Vermieter Erfolg. Das Amtsgericht hatte sich auf § 887 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) berufen.

§ 887 Abs. 1 ZPO: Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

Dieser Gesetzespassus greife im vorliegenden Fall nicht, fanden die Richter des Landgerichts. Dieser könne nur angewandt werden, wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung nicht vornehmen wolle. Hier habe aber der Mieter durch seine Terminablehnung die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verhindert. Hierzu sei er aber verpflichtet. Er hätte an den Maßnahmen mitwirken müssen, da der Vermieter bzw. die von ihm beauftragten Handwerker ohne Erlaubnis des Mieters die Wohnung nicht betreten konnten. Man könne also nicht davon sprechen, dass der Mieter untätig geblieben sei.

Die Richter stellten fest, dass die Weigerung des Mieters darauf ziele, eine bestimmte, von ihm gewünschte, Art der Mängelbeseitigung durchzusetzen. Dem Vermieter sei aber lediglich auferlegt worden, eine Lösung bezüglich des sommerlichen Wärmeschutzes zu schaffen – wie er dies bewerkstellige, bleibe ihm überlassen.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.10.2015 – Aktenzeichen 65 T 180/15

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