23. Juli 2025 von Hartmut Fischer
Teilen

Mieterhöhungsverlangen mit Mietspiegel begründen

Mieterhöhungsverlangen mit Mietspiegel begründen

© siti-fatonah / vecteezy

23. Juli 2025 / Hartmut Fischer

Das Mieterhöhungsverlangen muss vom Vermieter begründet werden.   Hierzu kann – falls vorhanden – der für den Bereich der Wohnung gültige Mietspiegel herangezogen werden. Weist der Mietspiegel keine Mängel auf und werden alle anderen Vorschriften eingehalten, muss der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen.

Mieter wollen Mietspiegel nicht anerkennen

In dem Verfahren klagte ein Wohnungsunternehmen. Das Unternehmen hatte den Mietern ein Mieterhöhungsverlangen zugeschickt. Das Verlangen begründete das Unternehmen mit dem Mietspiegel der Stadt Halle (Saale) von 2024. Mit der geplanten Mieterhöhung sollte eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen.

Vermieter klagt vor dem Amtsgericht

Da die Mieter sich weigerten, das Mieterhöhungsverlangen anzuerkennen, verklagte sie das Wohnungsunternehmen vor dem Amtsgericht Halle (Saale). Vor Gericht trug der Mieter verschiedene Einwände gegen die Klageerhebung vor. Unter anderem bestritten sie auch die Gültigkeit des Mietspiegels der Stadt Halle (Saale) von 2024. Auf diesen Mietspiegel bezog sich das klagende Wohnungsunternehmen.

Gericht: Mietspiegel ist korrekt

Das Amtsgericht ließ die Einwände der Mieter nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts entsprach die vom Vermieter im Mieterhöhungsverlangen verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese bestimmte auch das Amtsgericht aufgrund des Mietspiegels der Stadt Halle (Saale) von 2024.

Hierbei setzte sich das Gericht auch mit den Einwendungen der Beklagten gegen den Mietspiegel auseinander. Das Gericht konnte keine Fehler bei der Erstellung des Mietspiegels feststellen. Er konnte deshalb zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Zum Mietspiegel stellt das Amtsgericht fest: Der Mietspiegel ist unter Einhaltung der Vorgaben der Mietspiegelverordnung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden.

Insbesondere habe eine ausreichende Datengrundlage dem Mietspiegel zugrunde gelegen. Das für die Erstellung des Mietspiegels ausgewählte Modell (Regressionsanalyse) sei gemäß § 7 der Mietspiegelverordnung zulässig. Im Methodenbericht zum Mietspiegel sind die einzelnen Schritte im Rahmen der Mietspiegelerstellung ausreichend erläutert.


Das könnte Sie auch interessieren:

Mieterhöhung: Anforderungen an ein Gutachten
Mietsicherheit – Vorsicht bei einer Bankbürgschaft
Energetische Modernisierung: Wann ist Mieterhöhung zulässig


immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.