3. November 2017 von Hartmut Fischer
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Mietminderung bei Ausfall der Gasversorgung

Mietminderung bei Ausfall der Gasversorgung

3. November 2017 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich ist die Wartung der Heizung Sache des Vermieters. Wird die Gasversorgung unterbrochen und kann weder die Wohnung beheizt noch warmes Wasser entnommen und gekocht werden, berechtigt dies den Mieter zur Mietminderung. Im Sommer beläuft sich die Minderung auf 60 % im Winter auf 85 %. Das ergibt sich aus einem Urteil ^des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.03.2017 (Aktenzeichen 16 C 127/16).

In dem zu verhandelnden Fall ging es um eine Unterbrechung der Gasversorgung, die durch eine Verpuffung herbeigeführt wurde. Eine Mietwohnung konnte deshalb knapp 20 Monate nicht mit Gas versorgt werden. Dadurch konnte der Mieter die Wohnung nicht heizen, ihm stand kein warmes Wasser zur Verfügung und er konnte nicht kochen. Der Mieter minderte die Miete in den Sommermonaten und 30 und in den Wintermonaten um 85 %.

Dies wurde vom Vermieter abgelehnt. Dieser verwies darauf, dass mietvertraglich vereinbart sei, dass der Mieter die Wartung des Gasofens übernehme. Da der Ofen nicht gewartet wurde, sei es letztlich zu der Verpuffung gekommen. Der Streit endete vor dem zuständigen Amtsgericht.

Dort stellte man fest, dass der Mieter berechtigt sei, eine Mietminderung vorzunehmen. Aufgrund der Situation, dass ein sinnvolles Wohnen in der Wohnung nicht möglich sei, hielt das Gericht die Mietminderungen des Mieters für angemessen. Im Gegenteil: Für die Sommermonate hielt man sogar 60 % Mietminderung für angemessen.

Die Klausel, wonach der Mieter den Gasofen warten lassen müsse, verstößt nach Meinung des Gerichts gegen § 536 BGB. Instandhaltungs- beziehungsweise -setzungspflichten seien eine zentrale Aufgabe des Vermieters und könne nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

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