14. November 2016 von Hartmut Fischer
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Modernisierungsduldung im Eilverfahren

Modernisierungsduldung im Eilverfahren

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14. November 2016 / Hartmut Fischer

Unter Umständen kann ein Mieter per einstweiliger Verfügung gezwungen werden, Handwerkern den Zugang zu seiner Wohnung zu gestatten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter zuvor den Sanierungsarbeiten zugestimmt hat und durch seine Weigerung andere Mietwohnungen über einen längeren Zeitraum nahezu unbewohnbar werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 19.07.2016 (Aktenzeichen 8 C 241/16).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der zwar zunächst Sanierungsarbeiten zugestimmt hatte, dann aber den Handwerkern den Zugang zur Wohnung zu gewähren. Der Vermieter versucht nun den Zugang per einstweiliger Verfügung zu erstreiten. Er wies zu Begründung darauf hin, dass der Mieter ja den Sanierungsarbeiten bereits zugestimmt habe. Außerdem seien die Arbeiten bereits begonnen und würden andere Vermieter in dieser Zeit von der Wasserversorgung abschneiden.

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln bestätigte den Anspruch des Vermieters auf Zugang der Handwerker. Der Richter räumte ein, dass durch die einstweilige Verfügung die Entscheidung in der Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Dies müsse hier aber hinten anstehen, da anders die Notlage der anderen Mieter nicht abgewandt werden könne. Das Gericht bezeichnete die Wohnungen ohne Wasserversorgung als praktisch unbenutzbar. Auf dem Klageweg sei eine Entscheidung jedoch frühestens in zehn Wochen denkbar. Den anderen Mietern sei eine so lange Zeit ohne Wasserversorgung nicht zumutbar.

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