14. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Modernisierungserhöhung muss vom Jobcenter gezahlt werden.

Modernisierungserhöhung muss vom Jobcenter gezahlt werden.

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14. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Modernisierungsmaßnahmen geben dem Mieter das Recht auf eine entsprechende Mieterhöhung. In diesen Fällen muss das für einen Hartz IV Empfänger zuständige Jobcenter auch die höhere Miete zahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Modernisierung auf den Wunsch des Hartz IV Empfängers zurückzuführen ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Mieterhöhung von knapp 30,00 €. Diese war entstanden, weil der Vermieter das Bad in einer Zweizimmer-Wohnung modernisierte. Die Modernisierung ging auf den Wunsch des Mieters zurück, der Hartz IV bezog. Dieser meldete die Mieterhöhung an das für ihn zuständige Jobcenter und beantragte die Übernahme der Mehrkosten. Das Jobcenter lehnte ab. Weder im Widerspruchsverfahren noch vor Gericht erhielt der Mieter Recht.

Das Landessozialgericht bezog sich in seiner Begründung auf den § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB (Alte Fassung). 

Wichtig

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB (Alte Fassung)

„Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht.“

Die Richter setzten die Modernisierungsmaßnahmen analog zu einem Umzug in eine besser ausgestattete Wohnung und lehnten deshalb die Übernahme der entstandenen Mehrkosten ab.  

Erst vor dem Bundessozialgericht konnte sich der Hartz IV Empfänger durchsetzen.

Die Richter verwiesen auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGBII. 

Wichtig

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGBII

„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Damit seien alle Kosten gemeint, die sich aus dem Mietvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung ergeben würden. Wenn der Vermieter rechtsmäßig die Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen anhebe, sei dies durch die vertragliche Vereinbarung gedeckt.”

Der Ansicht der Vorinstanz schlossen sich die Richter nicht an. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (alte Fassung) könne in diesem Fall nicht angewandt werden. Dieser könne nur bei einem Umzug angewandt werden, wenn dieser von einem Leistungsempfänger auf eigenes Betreiben durchgeführt würde. Für Mieterhöhungen sei die Anwendung der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2012 – Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R

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