Modernisierungsmaßnahmen: Fristen unbedingt beachten

Modernisierungsmaßnahmen: Fristen unbedingt beachten
© Roman Friptuleac / Vecteezy
Werden in einer Immobilie Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, muss der Mieter zuvor über die Maßnahmen schriftlich unterrichtet werden. Die Maßnahmen selbst dürften dann nicht vor 3 Monaten nach der Ankündigung durchgeführt werden. Werden die Fristen zur Modernisierung nicht eingehalten, kann es zu umfangreichen Rückforderungen des Mieters nach einer Mieterhöhung wegen Modernisierung kommen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 07.06.2024 (Aktenzeichen 124 C 215/22).
Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und sofort begonnen
In dem Verfahren ging es um eine Modernisierungsmaßnahme (Einbau eines Aufzugs und Erweiterung der Wohnungen um Balkone), bei der die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten wurden. Der Vermieter kündigte die Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 2017 beim Mieter an und begann kurze Zeit später mit den Maßnahmen. Die Frist zwischen Ankündigung der Modernisierung und Beginn der Maßnahmen von mindestens 3 Monaten hielt der Vermieter nicht ein (§ 555c).
Mieteerhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen wurden vom Mieter nicht anerkannt.
Nach Abschluss der Arbeiten erhöhte der Vermieter wegen der Modernisierung die Miete. Die Erhöhung war jedoch um einiges höher, als ursprünglich vom Vermieter angekündigt worden war. Der Mieter zahlte die höhere Miete, wies aber darauf hin, dass er die Zahlung lediglich unter Vorbehalt leiste. Er klagte gegen die Erhöhung und bekam vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte recht.
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen vom Gerich verworfen
Das Gericht lehnte die Mieterhöhung für die Modernisierung ab, weil die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten wurden. Darum legte das Gericht die Regelung des § 559 BGB zugrunde, wonach eine Modernisierung in sechs Jahren maximal um drei Euro erhöht werden darf. Die Erhöhung für die Modernisierung lag um knapp 90 Euro über der Grenze. Der Vermieter musste deshalb mehr als 5.000 Euro an den Mieter zurückzahlen.
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