10. November 2017 von Hartmut Fischer
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Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen

10. November 2017 / Hartmut Fischer

Ein Mieter hat einen Aufzug, der auf den Podesten anhält, ebenso als Modernisierungsmaßnahme zu akzeptieren, wie die Dämmung mit feuergefährlichen EPS-Dämmplatten. Das hat das Amtsgericht Berlin Mitte am 14.06.2017 entschieden. (Aktenzeichen: 17 C 158/16)

Geklagt hatte ein Vermieter, dessen Mieter sich weigerte Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Dabei ging es um den Einbau eines Aufzuges und Wärmedämmungen mit EPS-Dämmplatten. Der Mieter argumentierte, dass es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen handele. Dies begründete er damit, dass der Fahrstuhl nicht in Höhe der Wohnungstüren halte, sondern lediglich auf den Treppenpodesten. Bezüglich der Wärmedämmung bemängelte er, dass hierbei feuergefährliches Polystyrol eingesetzt werde. Der Vermieter akzeptierte diese Argumentation nicht und ging vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht bestätigte dem Mieter, dass er Anspruch auf die Duldung des Mieters habe. In beiden Fällen handele es sich um Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter nach § 555d zu dulden habe.

Bezüglich des Fahrstuhls stellte das Gericht fest, dass dieser den Gebrauchswert der Wohnungen steigere. Dass die Haltepunkte zwischen den Geschossen lägen, spiele dabei keine Rolle. Dennoch würden die Wohnungen durch den Fahrstuhl leichter erreichbar und schwere Gegenstände könnten leichter in die Wohnungen gebraucht werden.

Im Falle der Wärmedämmung räumte das Gericht ein, dass der verwendete Dämmstoff gewisse Risiken in sich trage. Die EPS-Platten seien jedoch als Dämm-Material zugelassen. Der Gesetzgeber stelle jedoch nur auf die wärmedämmende Wirkung des Baustoffes ab, der hier erfüllt würde. Deshalb habe der Mieter auch diese Maßnahme zu dulden.

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