4. November 2015 von Hartmut Fischer
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Nachbarschaftshilfe: Gefälligkeit und Haftung

Nachbarschaftshilfe: Gefälligkeit und Haftung

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4. November 2015 / Hartmut Fischer

Erbringt ein Nachbar eine Gefälligkeit gegenüber dem anderen Nachbarn, kann die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der die Gefälligkeit gewährende Nachbar über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Die Begrenzung der Haftung ist danach anzunehmen, wenn es sich um eine alltägliche Gefälligkeit handelt, die unentgeltlich erbracht wird und dabei ein typischer Schaden entsteht, der von der Versicherung des Geschädigten beglichen wird.

In dem Verfahren ging es um die Gefälligkeit eines Hauseigentümers, der während der Kur seines Nachbarn unter anderem auch die Bewässerung des Gartens unentgeltlich übernommen hatte. Nach einer Bewässerung drehte er zwar die Düse am Schlauch zu, nicht aber den Hahn an der Außenzapfstelle des Hauses. In der Nach löste sich der Schlauch aufgrund des entstandenen Drucks und es kam zu einem Wasserschaden von fas 12.000,00 € im Untergeschoss des Hauses. Der Schaden wurde von der Gebäudeversicherung übernommen, die aber die Summe vom Nachbarn beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zurückforderte. Das Landgericht Koblenz gab der Klage der Versicherung statt.

Die Richter des OLG Koblenz sahen dies aber anders. Die Versicherung könne keinen Ersatz der ihr entstandenen Kosten verlangen. Dem helfenden Nachbarn sei durchaus vorzuwerfen, dass es sich bei seinem Verhalten um eine mittlere Fahrlässigkeit handele. Man müsse jedoch berücksichtigen, dass es sich bei der Bewässerung um eine reine Gefälligkeit handelte. Deshalb sei die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) habe zwar entschieden, dass eine beim Verursacher bestehende Haftpflichtversicherung grundsätzlich der Haftungsbeschränkung entgegenstehe (Urteil vom 10.02.2009 – Aktenzeichen VI ZR 28/08). Dennoch könne von einem Beschränkung ausgegangen werden, wenn

  • Es sich um einem typischen Schadenseintritt
  • bei einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit handele und
  • die Regulierung des Schadens durch die Versicherung des Geschädigten übernommen wird.

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt. Der Schadensverlauf sei für den Beklagten nicht ohne weiteres voraussehbar gewesen.

Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 07.07.2015 – Aktenzeichen 3 U 1468/14

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