16. Januar 2018 von Hartmut Fischer
Teilen

Nachts am Fenster rauchen

Nachts am Fenster rauchen

16. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Ein Mieter darf nicht nachts am Fenster rauchen, wenn dadurch Rauch in das Schlafzimmer einer darüberliegenden Wohnung gelangt. Die dadurch entstehende Geruchsbelästigung stellt eine Störung der Nachtruhe dar, das eine Mietminderung von 3 % rechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 10.08.2017 (Aktenzeichen 65 S 362/16).

In dem Streitfall hatte der Mieter einer Wohnung seinen Vermieter verklagt, dafür zu sorgen, dass der unter ihm wohnende Mieter nachts nicht mehr am offenen Fenster rauche, da der Nikotingeruch durch sein offenes Fenster ins Schlafzimmer gelangte. Außerdem solle das Gericht feststellen, dass er Anspruch auf eine Mietminderung habe.

Das Landgericht Berlin entschied gab ihm Recht. Die Richter stellten zwar grundsätzlich fest, dass das Rauchen in den eigenen Räumen zum normalen Mietgebrauch gehöre. Der Mieter könne also nicht davon ausgehen, dass im Haus nur Nichtraucher wohnen würden.

Allerdings störe der Nikotingeruch die Nachtruhe des Klägers. Dies sei eine starke Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit einer Wohnung dar. Der Mieter könne nichts gegen die Belästigung unternehmen und konnte nicht vorhersehen, dass diese Beeinträchtigung während der allgemeinen Ruhezeiten auftreten würde. Hier spiele es auch keine Rolle, wie häufig es zu solchen Belästigungen komme.

Das Gericht verwies auch auf das Gebot der Rücksichtnahme, das von dem Raucher verlange, zumutbare Maßnahmen zur Beeinträchtigungsvermeidung zu ergreifen. Hierzu gehöre beispielsweise, dass der Raucher an ein anderes Fenster ginge, um zu rauchen.

Das Landgericht entschied, das im vorliegenden Fall eine Mietminderung von 3 % angemessen sei.

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.