26. November 2012 von Hartmut Fischer
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Neuer Spielplatz in der Nachbarschaft

Neuer Spielplatz in der Nachbarschaft

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26. November 2012 / Hartmut Fischer

Von einem Spielplatz gehen unbestritten Belastungen für die in unmittelbarer Nähe wohnenden Nachbarn aus. Doch die Anlage eines Spielplatzes in direkter Nachbarschaft zu Wohngebäuden stellt nach Meinung des Koblenzer Verwaltungsgerichts keine Rücksichtslosigkeit dar. Auch hier vertrat das Gericht die juristisch durchgesetzte Meinung, dass die Geräusche, die von einem Spielplatz ausgehen sozialadäquat sind.

Geklagt hatte der Hauseigentümer in einem laut Bebauungsplan allgemeinem Wohngebiet. Das Grundstück grenzte an ein Gelände, das als öffentlicher Spielplatz genutzt werden sollte. Im Mai 2011 wurde der Bau des Spielplatzes durch die zuständige Behörde genehmigt. Geplant werden diverse Spielgeräte, darunter ein Sandkasten mit Überdachung, ein Bewegungsparcours und eine Seilbahn. Der Hauseigentümer erhob Widerspruch, der abgelehnt wurde. Daraufhin klagte er. Doch die Klage wurde abgewiesen.

Nach einer Ortsbesichtigung entschied das Gericht, dass keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers stattfinden würde. Kinderspielplätze gehörten grundsätzlich in die Nähe von Wohn-Immobilien, sodass auch hier nicht gegen das Gebot der Rücksichtsnahme verstoßen würde. Der von dem Platz ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Gründe für eine abweichende Bewertung lägen nicht vor.

Nach Meinung des Gerichts sei auch genügend Abstand zwischen Wohngebiet und Spielplatz. Es sei kein Argument gegen die Einrichtung, wenn man von dort oder von den Spielgeräten aus auf die Nachbargrundstücke blicken könnte. Auch der Hinweis, dass der am Sandkasten befindliche Pavillon von Jugendlichen beziehungsweise Erwachsenen missbraucht werden könne, sei kein Argument gegen die Einrichtung des Spielgeländes.

Die Richter empfohlen zwar, dass sowohl in der Baugenehmigung wie auch auf der Beschilderung des Platzes klar erkennbar sein solle, in welchem Zeitraum die Nutzung des Platzes erlaubt sei und welche Altersgruppe sich hier aufhalten dürfe. Dies sein aber von der Kommune übergreifend für alle Spielplätze festgelegt (Kinder bis 14 Jahre und Begleitung – 08:00 bis 20:00 Uhr). Die Einhaltung dieser Bestimmungen müsse von Polizei und Ordnungsamt durchgesetzt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 06.11.2012 – Aktenzeichen 1 K 642/12.KO – 

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