22. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Nicht genehmigte Wohnungsvermietung – Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Nicht genehmigte Wohnungsvermietung – Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

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22. Januar 2015 / Hartmut Fischer

Die Vermietung einer Wohnung an Touristen ist ohne die Erlaubnis des Vermieters eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Vereinbarungen im Mietvertrag. Sie kann den Vermieter berechtigen, auch ohne Abmahnung, eine fristlose Kündigung auszusprechen. So lautet der Tenor eines Urteils des Landgerichts Berlin.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um eine, vom Vermieter nicht genehmigte, Vermietung einer Wohnung an Touristen. Insgesamt wurde die Wohnung für 12 Tage vermietet. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos. Der Mieter zog jedoch vor Gericht und machte geltend, dass nicht er sondern seine Frau die Wohnung vermietet hatte.

Doch das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Die Richter bestätigten die fristlose Kündigung und beriefen sich hierbei auch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Die nicht genehmigte Vermietung der Wohnung sei eine schwerwiegende Vertragsverletzung. Dem Vermieter könne deshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Hierauf könne verzichtet werden, so die Richter, da die sofortige Kündigung ohne Abmahnung immer dann möglich sei, wenn diese aus besonderen Gründen bei Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter gerechtfertigt sei. Dieser Fall liege hier vor. Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Mieter die Räume nicht an Dritte vermieten durfte. Es handele sich bei der Vermietung um einen besonders schwerwiegenden Vertragsverstoß.

Den Hinweis des Mieters, dass die Vermietung durch seine Frau vorgenommen wurde, ließen die Richter nicht als entlastend gelten. Der Mieter müsse sich die Handlung seiner Frau wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB). Außerdem habe der Vermieter seine Obhutspflicht erheblich verletzt, wenn eine solche Vermietung ohne sein Wissen durchgeführt würde.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.11.2014 – Aktenzeichen 67 S 360/14

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