30. August 2010 von Hartmut Fischer
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Nicht wahrgenommene Überwachung: Arglistiges Verschweigen

Nicht wahrgenommene Überwachung: Arglistiges Verschweigen

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30. August 2010 / Hartmut Fischer

Ein Architekt, der zur Überwachung eines Bauwerkes verpflichtet ist und dieser Pflicht vertragswidrig nicht nachkommt, muss dies bei Abnahme des Werkes seinem Auftraggeber mitteilen. Tut er dies nicht, gilt dies als arglistiges Verschweigen eines Mangels an dem abzunehmenden Werk. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Architekt davon ausging, dass der beauftragte Unternehmer korrekt gearbeitet habe. Selbst wenn die Arbeiten korrekt ausgeführt, aber vom Architekten nicht überwacht wurden, liegt ein arglistiges Verschweigen vor. Das gilt nicht nur dann, wenn der Architekt die Bauüberwachung übernommen hat und diese komplett nicht durchführte. Auch wenn er verschweigt, dass er einzelne Gewerke nicht überwacht hat, handelt es sich hierbei um eine arglistige Handlung. Allerdings gilt der Vorwurf des arglistigen Verschweigens nur dann, wenn dem Architekt bewusst war, dass er zur Bauüberwachung verpflichtet war.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2010, Aktenzeichen  VII ZR 46/09

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