12. Januar 2012 von Hartmut Fischer
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Niedersachsen: Dichtheitsprüfung bei privaten Entwässerungsanlagen

Niedersachsen: Dichtheitsprüfung bei privaten Entwässerungsanlagen

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12. Januar 2012 / Hartmut Fischer

Eine Prüfung der Dichtheit von  privaten Entwässerungsanlagen nach DIN 198630 kann durch eine kommunale Abwassersatzung unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben  werden. Die dabei entstehenden Kosten muss dann der Grundstückseigentümer tragen. Etwaige Dichtigkeitsprüfungen müssen dann bis zum 31.12.2015 erfolgen. Danach ist sie alle 20 Jahre durchzuführen. Dies gilt zumindest für das Land Niedersachsen, wie dessen  Oberverwaltungsgericht jetzt entschied.

Als private Anlagen gelten alle Leitungen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, die sich auf einem privaten Grundstück befinden.  Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied, dass auch die privaten Entwässerungsanlagen der Regelbefugnis kommunaler Satzungen unterliegen. Voraussetzung sei, dass die Satzungsbestimmungen dazu dienen, dass kein  Fremdwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eindringt. Dies ergebe sich aus der Gemeindeordnung und dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Niedersachsen. Nicht zulässig wären Regelungen, die beispielsweise den Grundwasserschutz zum Ziel hätten. Auch dürfe der Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Vorschriften, die eine Prüfung der Leitungen auf ihre Dichtheit hin vorsehen, weil das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder die Abwasseranlage im öffentlichen Bereich saniert wird, wurden vom  Gericht für unwirksam erklärt.

Andererseits erklärte das Gericht, dass Bestimmungen, gültig sind, wenn beispielsweise

  • das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem mit hohem Fremdwasseranfall zu rechnen ist oder
  • aufgrund klarer Indizien davon ausgegangen werden kann, dass die private Entwässerungsanlage undicht ist. 

Die Richter verwarfen außerdem Satzungsregelungen, nach denen die Erteilung von Dichtheitsprüfungs-Bescheinigungen nur bestimmten Fachbetrieben vorbehalten würde. Dies widerspreche dem EU-Recht.

Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.01.2012,
Aktenzeichen 9 KN 162/10 –

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