2. Mai 2025 von Hartmut Fischer
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Notreparatur: Mieter beauftragte Handwerker – wer trägt die Kosten?

Notreparatur: Mieter beauftragte Handwerker – wer trägt die Kosten?

© Andrii Shevchuk / Vecteezy

2. Mai 2025 / Hartmut Fischer

Wenn der Mieter einen Handwerker bestellt, der eine defekte Toilettenspülung reparieren soll, handelt es sich um eine Notreparatur nach § 536a BGB. Die dabei entstehenden Kosten sind dann vom Vermieter zu tragen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Bernau in einem Urteil vom 4.4.2025 – Aktenzeichen 10 C 513/24).

Defekte Toilette – Mieter bestellt Handwerker

In dem Verfahren klagte ein Mieter, der von seinem Vermieter Kostenersatz in Höhe von knapp 400 € für eine Notreparatur verlangte. In der Wohnung des Mieters war die Toilettenspülung ausgefallen. Darum schickte der Mieter eine entsprechende Mängelrüge an seinen Vermieter – allerdings an eine veraltete Anschrift. Deshalb erreichte die Mängelrüge den Vermieter nicht. Da sich der Vermieter nicht meldete, beauftragte der Mieter einen Handwerker, die Toilettenspülung wieder in Ordnung zu bringen. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 394,19 € wollte er nun vom Vermieter ersetzt haben.

Vermieter verweigert die Kostenübernahme

Der Vermieter weigerte sich jedoch. Er habe sich nicht in Verzug befunden, da er über den Mangel nicht informiert wurde. Der Mieter hätte ja auch telefonisch oder per WhatsApp nachfragen können, warum er nicht reagiere. Da sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Bernau.

Amtsgericht: Vermieter muss zahlen

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters. In der Maßnahme des Mieters sah das Gericht eine Notreparatur (§ 536a). Wie der Mieter sei auf eine funktionierende Toilettenspülung angewiesen. Eine funktionsfähige Toilette sei zumindest in Mitteleuropa üblich. Eine nicht funktionierende Spülung stelle somit einen Mangel im Sinne von § 536a BGB dar.

Das begründete das Gericht damit, dass im Hinblick auf die Reparatur der Toilette die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen einer Notreparatur des § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Das ergab sich laut AG Bernau darauf, dass der Mieter dringend darauf angewiesen gewesen ist, dass seine Toilette funktioniert, was zumindest in Mitteleuropa einen Mangel im Sinne von § 536a BGB darstellt.

Der Mieter muss auch nicht abwarten, bis der Vermieter in Verzug gerät. Nach § 536a Abs. 2 Ziffer 3 konnte der Mieter sofort aktiv werden („Umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig.“).

Er brauchte daher mit der Beauftragung der Handwerker nicht zu warten, bis sich der Vermieter im Verzug befand. Infolgedessen war es irrelevant, dass der Mieter seinen Vermieter nicht ordnungsgemäß über den Mangel informiert hatte.


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