17. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Nun doch: Berliner Mietspiegel anwendbar

Nun doch: Berliner Mietspiegel anwendbar

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17. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Das Landgericht Berlin hat die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zumindest teilweise aufgehoben. In seinem Urteil hatte das Amtsgericht den Berliner Mietspiegel 2013 sowohl als einfachen, wie auch als qualifizierten Mietspiegel verworfen und nicht als Begründung einer Mieterhöhung anerkannt.

Das Landgericht stellte nun fest, dass der Mietspiegel zumindest als einfacher Mietspiegel anzuerkennen und deshalb zur Begründung einer Mieterhöhung zulässig sei. Bereits in einer anderen Entscheidung hatte das Landgericht diese Ansicht vertreten in dem das Gericht den Mietspiegel sogar als qualifiziert einstufte.

Rechtliches

§ 558c BGB: Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.

§ 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.07.2015 – Aktenzeichen 67 S 120/15

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