11. Dezember 2017 von Hartmut Fischer
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Nutzung der Mietkaution

Nutzung der Mietkaution

11. Dezember 2017 / Hartmut Fischer

Die Mietkaution kann vom Vermieter in Anspruch genommen werden, wenn die Forderungen unstrittig sind oder gerichtlich festgestellt wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.07.2017 (Aktenzeichen 67 S 111/17).

In dem Verfahren ging es um Ansprüche eines Vermieters, die dieser gegen seinen Mieter nach Ende des Mietverhältnisses geltend machte. Die Ansprüche wurden jedoch vom Mieter bestritten. Darum wollte der Vermieter die Kaution seines ehemaligen Mieters in Anspruch nehmen. Um dies zu verhindern, beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung, die dem Vermieter die Nutzung der Kaution untersage. Der Eilantrag wurde zunächst vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren konnte sich der Mieter jedoch durchsetzen.

Die Richter am Landgericht Berlin stellten fest, dass der Vermieter die Kaution nur in Anspruch nehmen könne, wenn die Ansprüche unstrittig seien oder rechtmäßig festgestellt wurden. Dies folgerte das Gericht aus seiner Einschätzung, dass es sich bei einer Kaution primär um eine Sicherheitsleistung.

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