4. Dezember 2021 von Hartmut Fischer
Teilen

Ölen ist kein Streichen

Ölen ist kein Streichen

© ThamKC / Shutterstock

4. Dezember 2021 / Hartmut Fischer

Bei den sogenannten Schönheitsreparaturklauseln sind die Gerichte besonders streng. Sie verlangen einer äußerst präzise Beschreibung der Aufgaben, die im Rahmen der Klausel vom Mieter auszuführen sind. In einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.07.2021 (Aktenzeichen  65 S 292/20) stellten die Richter fest, dass ein Mieter die Wohnungstüren nicht abbeizen und ölen muss, wenn im Mietvertrag lediglich vom „Streichen“ die Rede ist.

streit um Schönheitsreparaturklausel

In dem Verfahren stritten sich die Mietparteien über die Auslegung der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag. Dort war das „Streichen der Innentüren“ durch den Mieter vereinbart. Als der Mieter auszog, verlangte der Vermieter, dass der Mieter die Türen abschleifen beziehungsweise abbeizen und ölen müsse.

Hierzu fühlte sich der Mieter jedoch nicht verpflichtet. Er war der Meinung, dass er lediglich streichen müsse. Da sich die Parteien nicht einigen konnten erhob der Vermieter Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Dort wurde seine Klage jedoch abgewiesen. Daraufhin ging der Vermieter in Berufung.

vermieter unterliegt auch vor dem Landgericht

Doch auch hier konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da dies im Mietvertrag nicht vereinbart war, konnte der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Türen ölt.

mehr als streichen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird

Das Landgericht führte hierzu aus, dass es in Altbauten allgemein üblich ist, die Zimmertüren in einem weißen Farbton zu streichen. Erwarte der Vermieter eine Abweichung von dieser Norm, müsse er dies dem Mieter zumindest unmissverständlich mitteilen. Äußert sich der Vermieter dahingehend nicht, kann er auch nicht erwarten, dass der Mieter die Zimmertüren ab bereits und ölt.

„Weißen“ ist  eine unzulässige farbvorgabe

Der BGH hat im Übrigen schon 2009 festgestellt, dass der besonders in Süddeutschland gebräuchliche Begriff des „weißens“ als Farbvorgabe anzusehen ist, der eine Klausel ungültig macht (Urteil vom ^18.02.2009 – Aktenzeichen VIII ZR 166/08).


das könnte sie auch interessieren

Die Steckdose und die Kleinreparaturklausel
Schönheitsreparaturen im Keller?
Alles so schön bunt hier


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.