1. Dezember 2021 von Hartmut Fischer
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Überlassungskonzept zur Untervermietung

Überlassungskonzept zur Untervermietung

© Andrii Yalanskyi / shuitterstock

1. Dezember 2021 / Hartmut Fischer

Normalerweise ist es gar nicht so einfach, einem Mieter die Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern. Allerdings hat der Vermieter vor seiner Zustimmung das Recht, vom Mieter ein räumliches Überlassungskonzept zu verlangen. Darin muss angegeben werden, welche Räume untervermietet werden sollen – zumindest bei kleinen und aufgrund der Raumaufteilung zur Teiluntervermietung nicht geeignete Wohnungen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 15.07.2021 (Aktenzeichen 67 S 87/21).

schadenersatz wegen verweigerter untervermietung?

In dem Verfahren verlangte ein Mieter von seinem Vermieter Schadenersatz. Der Mieter hatte vom Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verlangt. Der Vermieter lehnte dies jedoch ab, da der Mieter kein Überlassungskonzept vorlegen konnte. Er hielt die Wohnung aufgrund ihrer Größe und der Raumaufteilung nicht für eine Untervermietung geeignet .

mieter hat vor gericht keinen erfolg

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Mieter vor dem zuständigen Amtsbericht nicht durchsetzen. Darum legte er Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Doch auch dort konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieter könnte keinen Schadenersatz verlangen, da der Vermieter die Zustimmung verweigern durfte. Nach § 553 BGB muss der Mieter ein räumliches Überlassungskonzept vorlegen.

vermieter kann Belegungskonzept verlangen

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe kein Schadenersatzanspruch zu, da der Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen. Der Antrag der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung habe nicht den Anforderungen des § 553 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt. Es haben nämlich Angaben zum räumlichen Überlassungskonzepts gefehlt.

gericht bezweifelt die möglichkeit der untervermietung

Die Wohnung lasse nach menschlichem Ermessen aufgrund der Größe und der Räumlichkeiten an einer teilweisen Untervermietung zumindest stark zweifeln. Es reicht deshalb nicht aus, nur die Zustimmung zu einer räumlich nicht näher beschriebenen, teilweisen Untervermietung zu verlangen.


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