10. Oktober 2022 von Hartmut Fischer
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Ohne Wohnungsbesichtigung keine arglistige Täuschung

Ohne Wohnungsbesichtigung keine arglistige Täuschung

© Nikolay Kazakov

10. Oktober 2022 / Hartmut Fischer

Kann eine Wohnung vor Abschluss des Mietvertrags besichtigt werden und nimmt der Mieter diese Möglichkeit nicht wahr, kann er später weder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, noch eine Mietminderung durchsetzen. Ihm kann grob fahrlässige Unkenntnis nach § 536 b BGB vorgeworfen werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 07.07.2022 (Aktenzeichen 14 S 23/21).

Mieter mietet ohne wohnung zu besichtigen

In dem Verfahren ging es um eine Mieterin, die Mängel an der Wohnung geltend machen wollte. Allerdings hatte sie die Wohnung gemietet, ohne sie vorher besichtigt zu haben. Nach dem Einzug bemängelte sie sowohl die Wohnung selbst als auch das mitgemietete Inventar.

mieter fühlt sich arglistig getäuscht

Sie focht deshalb den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte die Rückzahlung bereits gezahlter Miete und der Kaution. Da sie auch weitere Mietzahlungen einstellte, klagte der Vermieter auf die Zahlung der ausstehenden Forderungen.

In erster Instanz konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

landgericht steht auf seiten des vermieters

Hier entschied das Landgericht zugunsten des Vermieters. Der Mieter müsse die ausstehenden Mieten zahlen. Eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung komme nicht in Betracht, da keine Täuschung durch den Mieter vorliege.

Der Mieter die Wohnung nicht besichtigte, habe er damit gezeigt, dass er am aktuellen Zustand der Wohnung keine Bedeutung beimesse. Man könne aber niemanden täuschen, der der Sache keine besondere Bedeutung beimesse. Der Mieter müsse das Risiko der Wohnqualität tragen, wenn er – trotz der Möglichkeit – die Wohnung nicht besichtigte.

wer nicht besichtigt handelt grob fahrlässig

Selbst eine Mietminderung kam für das Gericht nicht infrage. Da die Wohnung nicht besichtigt wurde, handele es sich um grob fahrlässige Unkenntnis nach § 536b BGB.


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