9. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Verkäufer täuscht arglistig – Makler hat keinen Anspruch mehr

Steuerfreier Verkauf einer Eigentumswohnung

Verkäufer täuscht arglistig – Makler hat keinen Anspruch mehr

© RomanR / Shutterstock

9. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Der Käufer eines Grundstücks kann den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat.  In diesem Fall verliert auch der Makler seinen Anspruch auf die Maklercourtage. Dabei spielt es keine Rolle, ob er von der Täuschung wusste oder nicht. Der bereits gezahlte Maklerlohn muss zurückgezahlt werden. Das entschied das Landgericht Frankenthal am 06.04.2022 (Aktenzeichen 4 O 208/21).

wichtige Information nicht weitergegeben

In dem Verfahren ging es um den Erwerb einer Immobilie, die vom Käufer letztlich nicht genutzt werden konnte. Ein Ehepaar erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde. Im Exposé der Maklerin wurde das Objekt mit: „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“ beworben.

Allerdings hatte der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde erfahren, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Den Käufern, die somit dort nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.

kaufvertrag wird rückwirkend unwirksam

Als das Ehepaar im Laufe des Jahres 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie für sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, erklärten sie die Anfechtung des Kaufvertrags. Dieser wurde dadurch rückwirkend unwirksam. Damit war auch dem Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision der Rechtsgrund entzogen. Ein Anspruch besteht nur bei wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags. Das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trägt die Maklerin.

maklervourtage muss zurückgezahlt werden

Der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision sei auch noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage in diesen Fällen drei Jahre ab Kenntnis der Gründe für die Rückforderung. Diese Kenntnis erlangten die Käufer zwar bereits im Jahr 2017, als sie von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfuhren. Folglich wären in diesem Zusammenhang stehende Ansprüche normalerweise mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Jedoch hatten die Eheleute bereits im Dezember 2020 einen Mahnbescheid beantragt, sodass der Lauf der Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.


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