3. Juni 2021 von Hartmut Fischer
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Kein Vertrag – Schuld des Maklers?

Kein Vertrag – Schuld des Maklers?

© kittisack Jiristtichai / shutterstock

3. Juni 2021 / Hartmut Fischer

Übernimmt ein Makler die Vermittlung eines Immobilienverkaufs, muss er seinen Kunden über etwaige Risiken bei beim Verkauf an einzelne Interessenten hinweisen. Gewinnt er die Überzeugung, dass der potenzielle Käufer nicht zahlungsfähig ist, muss er dem Verkäufer sogar abraten.  Entscheidet sich der Verkäufer danach für einen anderen Interessenten, haftet der Makler nicht für etwaige finanzielle Schäden, die dem ersten Bewerber durch die Ablehnung entstehen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 07.05.2021 (Aktenzeichen 1 O 40/20)

In dem Verfahren ging es um den Verkauf einer Immobilie. Ein interessierter Käufer nahm Kontakt mit dem Eigentümer auf und führte konkrete Verkaufsgespräche. Allerdings kam es nicht zu einem Abschluss. Kurz bevor es zum Vertragsabschluss kommen sollte, lag dem Makler noch keine Finanzierungsbestätigung vor. Außerdem lehnte eine Bank die Finanzierung der Kaufnebenkosten ab. Hierüber informierte der Makler den Immobilieneigentümer Dieser entschied sich daraufhin für einen anderen Bewerber.

Nach Meinung des ersten Interessenten war der Makler des Eigentümers daran schuld, dass kein Vertrag mit ihm zustande kam. Dieser habe unberechtigt dem Verkäufer abgeraten, an den Interessenten zu verkaufen. Der Interessent verlangte deshalb Schadenersatz für Aufwendungen, die er gehabt habe, da er von einem Kaufabschluss ausgehen konnte. So habe man den Kauf bereits per Handschlag besiegelt. Der Makler habe auch mitgeteilt, dass der Interessent den Umzug bereits planen könne. Der Interessent hatte daraufhin sein Anwesen bereits geräumt. Da es nun doch nicht zu einem Verkauf kam, musste alles wieder eingeräumt werden. Insgesamt hätten die Umzugshelfer mehr als 2100 Stunden mit dem Ein- und Ausräumen zugebracht. Der Interessent verlangte deshalb vom Makler die Erstattung der dabei entstandenen Kosten in Höhe von fast 30.000 €.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg. Es gehöre zu den Pflichten eines Maklers, seinen Kunden über die Finanzlage eines potenziellen Käufers zu informieren. Außerdem habe der Interessent voreilig mit dem Umzug begonnen. Eine Immobilienkauf könne aus den unterschiedlichsten Gründen noch kurz vor dem Notartermin scheitern. Außerdem zweifelte das Gericht die Anzahl der Arbeitsstunden und damit den Schadensbetrag in seiner Höhe an.

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