29. September 2017 von Hartmut Fischer
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Pflicht zur Streitschlichtung

Pflicht zur Streitschlichtung

29. September 2017 / Hartmut Fischer

Versucht ein Vermieter Streitigkeiten zwischen den Mietern durch ein gemeinsames Gespräch zu schlichten, ist der Mieter zur Teilnahme verpflichtet. Weigert er sich, kann der Vermieter ordentlich kündigen, da eine erhebliche Verletzung seiner Vertragspflichten vorliegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 08.11.2016 (Aktenzeichen 25 C 974/16)

Grundlage des Verfahrens war ein Streit, in dem ein Mieter den anderen vorwarf, Lärm zu verursachen. Die anderen Mieter wiederum warfen ihm vor, selbst Lärmverursacher zu sein. Um den Streit zu schlichten, hatte der Vermieter mehrmals zu einem Gespräch eingeladen. Der Mieter verweigerte jedoch die Teilnahme. Daraufhin kündigte der Vermieter ordentlich, was aber vom Mieter nicht akzeptiert wurde. Der Vermieter klagte daraufhin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht Augsburg gab dem Vermieter Recht. Er habe ordentlich kündigen dürfen, da die Weigerung, an den Gesprächen teilzunehmen, eine nicht unerhebliche Vertragspflichtverletzung darstelle.

Rechtliches

§ 573 BGB (Auszug) Ordentliche Kündigung des Vermieters:
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat …

Der Mieter sei deshalb verpflichtet, die Mietsache herauszugeben (§ 546 Abs. 1 BGB: (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben).

Das Gericht stellte fest, dass es für seine Entscheidung unerheblich sei, von wem die Lärmbelästigung ausginge und wer der Mieter andere – zu Recht oder Unrecht – beschuldige. Der Mieter habe mit seiner Verweigerungshaltung deutlich gemacht, dass er kein Interesse daran habe, den Streit zu schlichten und den Hausfrieden wiederherzustellen.

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