9. Juni 2025 von Hartmut Fischer
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Photovoltaik: Reinigung einer gemieteten Anlage

Photovoltaik: Reinigung einer gemieteten Anlage

© Yuqi Gao / Vecteezy

9. Juni 2025 / Hartmut Fischer

Ist die Reinigung einer gemieteten Photovoltaik-Anlage nicht vertraglich vereinbart, stellt eine verschmutzte Anlage keinen Sachmangel dar, der den Anlagenmieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 18.11.2024
(Aktenzeichen: 191 C 12116/24).

Photovoltaik-Anlage inklusive Wartungsintervall gemietet

In dem Verfahren ging es um eine angemietete Photovoltaik-Anlage. Im Mietvertrag wurde ein Wartungsintervall von vier Jahren vereinbart. Der Mietzeitraum wurde auf 20 Jahre festgelegt. Eine ordentliche Kündigung wurde ausgeschlossen.

Mieter kündigt außerordentlich

Nach rund sechs Jahren verlangte der Mieter, dass der Vermieter die Photovoltaik-Anlage reinigt.
Da der Vermieter keine Reinigungsarbeiten durchführte, kündigte der Mieter den Mietvertrag außerordentlich. Er behauptet, dass die regelmäßige Reinigung der Photovoltaik-Anlage bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Der Mieter klagt vor dem Amtsgericht München. Er verlangt den Abbau der Photovoltaik-Anlage und dass das Dach wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.

Amtsgericht weist die Klage ab

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass kein Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB vorliegt, da die Photovoltaik-Anlage die prognostizierte Leistung erbringt. Eine etwaige optische Beeinträchtigung durch die – vom Mieter unterstellte – Verschmutzung begründet keinen Mangel.

Das Gericht unterstellte zugunsten des Mieters, dass bei der Vertragserläuterung eine regelmäßige Paneele-Reinigung der Photovoltaik-Anlage zugesagt wurde. Hierin liegt aber keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern eine unzutreffende Aussage über den Vertragsinhalt oder die unterlassene Weitergabe dieses Wunsches des Mieters an die Vermieter. Diese Zusage des Vertriebs zur Reinigung muss sich der Vermieter allerdings haftungsrechtlich zurechnen lassen. Aus der (unterstellten) Pflichtverletzung des Vermieters lässt sich jedoch kein Schadenersatzanspruch oder ein wichtiger Grund ableiten.


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