26. Februar 2013 von Hartmut Fischer
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Ratten schränken Gebrauchstauglichkeit erheblich ein

Ratten schränken Gebrauchstauglichkeit erheblich ein

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26. Februar 2013 / Hartmut Fischer

Ratten in der Wohnung sind nicht nur eklig, sondern auch gesundheitsgefährdend. Wird eine Wohnung von den Nagern überfallen, stellt sich natürlich zunächst die Frage, wer daran schuld ist. Doch selbst wenn eine Mitschuld des Mieters gegeben ist, hat der Vermieter dennoch das Nachsehen. Das ergibt sich aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts Dülmen.

Eine Mieterin unterrichtete im November 2011 den Vermieter über Ratten in Wohnung und Garten. Im folgenden Monat führte ein Spezialunternehmen entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Rattenplage durch. Die Mieterin stellte sämtliche Mietzahlungen ab Dezember 2011 ein und kündigte fristlos. Im April 2012 zog sie dann aus.

Der Vermieter stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Mieterin die Rattenplage selbst verursacht habe. So habe sie die Terrassentür ständig offen gelassen. Dadurch hätten die Ratten in die Wohnung eindringen können. Die Mietminderung akzeptierte der Vermieter darum nicht und klagte auf Zahlung.

Die Richter stellten fest, dass die Mieterin zur Mietminderung im Dezember 2011 berechtigt sei. Auch wenn nicht geklärt werden konnte, ob in diesem Monat noch Ratten in der Wohnung waren, sahen die Richter in der Schädlingsbekämpfung allein schon eine starke Beeinträchtigung der Wohntauglichkeit. Ausgelegte Köder und Staub, um die Laufspuren der Ratten sichtbar zu machen, schränkten die Tauglichkeit der Wohnung stark ein. Darüber hinaus konnten Wohn- und Arbeitszimmer nicht genutzt werden, da diese während der Maßnahmen verschlossen bleiben mussten. Der Richter hielt deshalb die Wohnung für nicht im üblichen Umfang bewohnbar.

Die Terrassentür durfte die Mieterin offen lassen. Der Richter fand, dass dies dem vertragsgemäßen Gebrauch entspreche.

Ab Januar 2012 musste die Mieterin jedoch wieder die volle Miete zahlen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Maßnahmen zur Rattenvertreibung abgeschlossen. Es befanden sich auch keine weiteren Nager im Haus. Damit gab es keinen Grund mehr, die Miete zu kürzen.

Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 15.11.2012 – Aktenzeichen 3 C 128/12

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