15. August 2018 von Hartmut Fischer
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Rauchmelder in der Zwischendecke

Rauchmelder in der Zwischendecke

15. August 2018 / Hartmut Fischer

Ein Handwerker darf davon ausgehen, dass die vor ihm tätig gewordenen Unternehmen ordnungsgemäß gearbeitet haben. Er muss deren Arbeiten nicht überprüfen. Entstehen durch die Arbeiten der Vorgänger Schäden, kann der Handwerker hierfür nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 08.08.2018 hervor (Aktenzeichen 412 C 2882/18).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, bei der im Rahmen von Sanierungsarbeiten die Decken abgehängt und mit Rigipsplatten verkleidet werden sollten. Der Eigentümer beauftragte zunächst einen Elektriker, die Rauchmelder abzumontieren, bevor eine andere Firma das Abhängen, Verkleiden und Anstreichen der Decken übernahm.

Der Mieter der Wohnung stellte nach einiger Zeit fest, dass ein Piepton aus der Decke heraus zu hören war. Wie man feststellte, handelte es sich dabei um die Geräusche eines Rauchmelders handelte, der nun nachträglich entfernt werden musste. Die Kosten für die Entfernung der Rauchmelder sowie Mietminderungen des Mieters verlangte der Vermieter von der Firma zurück, die die Decke abgehängt hatte. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass die Firma den Rauchmelder wieder angebracht hätte, da der Elektriker die Melder alle entfernt hätte. Da die Firma sich weigerte zu zahlen, klagte der Vermieter.

Das zuständige Amtsgericht lehnte die Klage jedoch ab. Der Richter sah es als nicht erwiesen an, dass die beklagte Firma den Rauchmelder (wieder) angebracht hätte. Da verschiedene Personen auf der Baustelle tätig waren, hätte der Melder auch von anderer Seite montiert werden können. Auch wäre denkbar, dass der Elektriker den Melder übersehen hatte. Auch könne man nicht davon ausgehen, dass die Baufirma den Rauchmelder als solchen hätte erkennen müssen. Schließlich konnte die Baufirma auch davon ausgehen, dass der Rauchmelder stillgelegt worden sei, da die Arbeiten zuvor von einem Elektriker durchgeführt wurden. Die Firma durfte hier von fachgerechter Arbeit ausgehen. Es sei nicht Aufgabe der Baufirma, die zuvor von einer anderen Firma durchgeführten Arbeiten zu überprüfen.

 

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