26. April 2016 von Hartmut Fischer
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Rechte und Pflichten bei Sanierungsarbeiten

Rechte und Pflichten bei Sanierungsarbeiten

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26. April 2016 / Hartmut Fischer

Entsteht vor Sanierungsarbeiten Zeitdruck bezüglich der Zustimmung der Mieter, ist dies kein Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Zeitdruck durch den Vermieter verursacht wurde. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil.

Im zu verhandelnden Fall ging es um eine Wohnraumsanierung (Schwammbefall beseitigen) und seine Folgen. Die betroffenen Mieter wurden zunächst von dem vom Vermieter beauftragten Architekt über die Maßnahmen informiert. Diese wandten sich dann an den Vermieter und baten um Auskunft über Umfang und Zeitraum der Arbeiten. Nicht ganz zwei Wochen vor dem Beginn der geplanten Sanierung informierte der Vermieter die Mieter, dass die Arbeiten rund drei Wochen dauern würden und den Mietern für diesen Zeitraum eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt. Knapp eine Woche vor Beginn der Arbeiten teilte der Vermieter mit, wo die Mieter untergebracht werden sollten. Die Mieter baten daraufhin um einen Bauablaufplan. Außerdem forderten sie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, falls sich der Rückzug in die Wohnungen verzögerte. Daraufhin kündigte der Mieter fristlos und erhob Räumungsklage. Allerdings ohne Erfolg.

Auch das Landgericht Berlin entschied, dass in diesem Fall keine Gründe vorlägen, aufgrund derer dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Die Mieter hätten den Sanierungsarbeiten nicht grundsätzlich widersprochen. Dass ein Zeitdruck entstanden sei, sei letztlich vom Vermieter verschuldet worden. Zwar könnten die Mieter keine Vertragsstrafe verlangen – doch dies sein für sich keine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung erlaube.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.03.2016 – Aktenzeichen 65 S 289/15
Foto: (c) Tim Reckmann / pixelio.de 

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