1. Dezember 2014 von Hartmut Fischer
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Rechtliche Einheit von Garten- und Wohnungsmietvertrag

Rechtliche Einheit von Garten- und Wohnungsmietvertrag

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1. Dezember 2014 / Hartmut Fischer

Werden Mietverträge für eine Wohnung und einen Garten zeitgleich abgeschlossen, bilden diese eine Einheit, wenn sich beide Mietobjekte auf dem gleiche Grundstück befinden. Eine separate Kündigung des Gartenmietvertrags ist dann ausgeschlossen. So entschied das Amtsgericht Wedding.

Nach Meinung der Richter waren zwei getrennte und unterschiedlich formulierte Mietverträge im Streitfall als Einheit zu betrachten. Eine Kündigung des Gartenmietvertrages alleine sei deshalb im vorliegenden Fall nicht möglich.  Dabei berief sich das Gericht hat auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 251/10).

Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 27.08.2014 – Aktenzeichen 3 C 384/13

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