30. Juni 2016 von Hartmut Fischer
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Sat statt Kabel – Was steht im Mietvertrag?

Sat statt Kabel – Was steht im Mietvertrag?

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30. Juni 2016 / Hartmut Fischer

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung mit einem Kabelanschluss vermietet wird, kann der Vermieter den Anschluss ohne Zustimmung des Mieters nicht durch eine Satellitenanlage ersetzen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Kempten in einem Urteil vom 8. April 2016 (Aktenzeichen 52 S 2137/15).

In dem Verfahren stritten sich ein Mieter und sein Vermieter, ob der Kabelanschluss in der Immobilie durch eine Satellitenanlage ersetzt werden dürfe. Der Vermieter begründete die Umstellung damit, dass der Kabelanschluss veraltet sei und ersetzt werden müsse. Der Mieter verwies auf seinen Mietvertrag, in dem ausdrücklich ein Kabelanschluss vereinbart war. Der Mieter klagte, verlor aber in der ersten Instanz.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Kempten hatte der Mieter jedoch Erfolg. Die Richter bescheinigten ihm, dass er Anspruch auf den Kabelanschluss habe. Sie beriefen sich hier auf § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“) Allerdings räumten die Richter ein, dass es sich bei der Umstellung auch um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB handeln könne. Dann hätte der Vermieter dies aber entsprechend dem § 555c Abs. 1 BGB ankündigen müssen. Da dies nicht geschehen war, stand dem Mieter weiterhin der Kabelanschluss zu.

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