9. Mai 2019 von Hartmut Fischer
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Schadenersatz bei Baumängeln

Schadenersatz bei Baumängeln

9. Mai 2019 / Hartmut Fischer

Kommt es bei einem Hausbau zu Baumängeln, haftet der Bauträger dem Bauherren für die entstandenen Mängel. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Firma die Arbeiten selbst durchgeführt hat oder Dritte beauftragte. Deshalb muss der Bauherr der Baufirma eine Frist zur Nachbesserung einräumen. Er muss jedoch nicht das Ergebnis eines Prozesses abwarten, den die Baufirma gegen den Subunternehmer führt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16.05.2018 (Aktenzeichen 5 U 1321/17).

In dem Verfahren ging es um ein Mehrfamilienhaus, bei dem der Bauherr nach Fertigstellung Mängel am Dach feststellte. Der Bauherr monierte die Mängel beim Bauträger und forderte die Firma insgesamt viermal auf, entsprechende Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die Bauträgerfirma ließ die Fristen jedoch unbeachtet verstreichen. Daraufhin verklagte der Bauherr den Bauträger auf Schadenersatz von rund 28.000 Euro. Die Bauträgerfirma lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass man bereits einen Prozess mit dem für die Facharbeiten eingesetzten Subunternehmer führe. Der Bauherr habe deshalb zunächst das Ergebnis dieses Prozesses abzuwarten.

Dieser Ansicht folgte das Landgericht Koblenz jedoch nicht und entschied, dass der Bauherr nicht erst die Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren Bauträger gegen Subunternehmer abwarten müsse. Der Bauträger ging daraufhin in Berufung vor das Oberlandesgericht Koblenz, das aber die Entscheidung des Landesgerichts bestätigte und die Berufung zurückwies.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Bauherr einen Anspruch auf Schadenersatz habe, da der Bauträger trotz mehrmaliger Aufforderung zur Nachbesserung nicht reagiert habe. Man könne dem Bauherren aber nicht zumuten, dass dieser das Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bauträger und seinem Subunternehmer abwarte. Es reiche auch nicht aus, dass der Bauträger lediglich die Bereitschaft zur Nachbesserung zeige. Es müsse innerhalb der gesetzlichen Fristen die Nachbesserung erfolgen. Würde die Nachbesserung in diesem Zeitraum nicht durchgeführt, habe der Bauherr das Recht, statt einer Nachbesserung Schadenersatz zu fordern.

Das Gericht stellte klar, dass der Bauherr eine ausreichende Frist setzen müsse, innerhalb derer der Bauträger die Nachbesserungsarbeiten durchführen könne. Eine längere Zeitspanne müsse er aber nicht abwarten. Da dem Bauträger diese Frist mehrmals eingeräumt wurde, wies das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung zurück.

 

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