5. März 2014 von Hartmut Fischer
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Schadenersatz bei nicht erfülltem Werkvertrag

Schadenersatz bei nicht erfülltem Werkvertrag

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5. März 2014 / Hartmut Fischer

Hat man mit einem Fachbetrieb die Abdichtung des Kellers vereinbart, muss diese Leistung auch erbracht werden. Wenn eine vereinbarte Technik hierfür nicht ausreicht, muss der Betrieb dennoch für einen dauerhaft trockenen Keller sorgen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg hervor.

In dem Prozess ging es um den Auftrag eines Hauseigentümers, der ein Fachunternehmen beauftragte, die Kellerräume seines Hauses per Druckinjektion zu isolieren. Die Injektionstechnik war zuvor von einem Mitarbeiter des Fachbetriebs empfohlen worden. Außerdem wurde eine Vertikal- und Fußbodenabdichtung empfohlen, die jedoch nicht in Auftrag gegeben wurde. Im Vertrag wurde vereinbart: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben.“ Außerdem wurde im Vertrag darauf hingewiesen, das „als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten“ sei. 

Nach Durchführung der Druckinjektion kam es zu weiteren Feuchtigkeitsproblemen, wofür der Hauseigentümer von der Fachfirma Schadenersatz verlangte. Da sich die Firma weigerte zu zahlen, ging der Hauseigentümer vor Gericht.

Das Oberlandesgericht gab ihm recht. Die Abdichtung sei entsprechend § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB mangelhaft. Im genannten Paragrafen heißt es: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Aus dem Werkvertrag gehe klar hervor, dass die Vertragsparteien eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Ziel der Vereinbarung definiert hätten. Die vertragliche vereinbarte Vorgehensweise sollte zur Zielerreichung führen. Der Hinweis auf zusätzliche Maßnahmen sei hier von untergeordneter Bedeutung. Da die Leistungen des Fachbetriebes nicht zum gewünschten Erfolg führten, hätten diese für den Hauseigentümer keinen Wert. Deshalb könne er den gezahlten Lohn komplett als Schadenersatz geltend machen. Darüber hinaus könnten jedoch keine Ansprüche gefordert werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13.02.2014 – Aktenzeichen 12 U 133/13

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