1. Januar 2016 von Hartmut Fischer
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Schäden durch Feuerwerkskörper

Schäden durch Feuerwerkskörper

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1. Januar 2016 / Hartmut Fischer

751083_web_R_by_Rike_pixelio.deSind Sie gut ins neue Jahr gekommen? Wir wünschen Ihnen das von ganzen Herzen – doch für manche von Ihnen wird das Jahr auch wieder einmal mit Schäden begonnen haben, die durch Knallfrösche oder Silvester-Raketen entstehen. So beginnt das neue Jahr wieder einmal mit der Frage, wie hier die rechtliche Ausgangslange aussieht.

Grundsätzlich gilt hier das Verursacherprinzip: Wer eine Rakete zündet ist auch für sie verantwortlich und muss für die dabei entstehenden Schäden geradestehen. Allerdings ist hierbei auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beachten, dass dieser bereits am 09.07.1985 fällte. Die Richter stellten seinerzeit zunächst fest, dass jeder, der Silvesterfeuerwerke startet, darauf zu achten hat, dass die Raketen und Krache von Orten gezündet werden, bei denen die Schädigung von Menschen und Sachen möglichst ausgeschlossen ist. Allerdings ergänzten die Richter ihren Urteilsspruch dahingehend, dass die Verkehrssicherungspflicht (also die Verantwortung seines Handelns gegenüber Dritten) in der Silvesternacht herabzusetzen sei. Bis zu einem gewissen Grade müsse sich jeder darauf einrichten, dass von den Feuerwerken eine gewisse Gefährdung ausgeht (Aktenzeichen VI ZR 71/84).

Dieses Urteil hat aber eher Einfluss auf bewegliche Güter – beispielsweise ein Auto. Stellt ein PKW-Besitzer sein Fahrzeug an einer besonders „raketengefährdeten Stelle“ ab, kann es sein, dass ihm zumindest eine Teilschuld an entstandenen Schäden auferlegt wird. Bei Immobilien sieht das natürlich anders aus. Deshalb haftet der Mieter für alle von ihm verursachten Schäden. Das gilt auch für die Schäden, die seine Gäste anrichten. Der Vermieter hält sich also an den Mieter, dieser kann sich dann wieder an seinen Gast halten.

Glücklicherweise helfen in vielen Fällen die Versicherungen:

Gebäudeversicherung: Tritt bei Gebäudeschäden ein. Insbesondere in Fällen, in denen der Verursacher nicht ermittelt werden kann (z. B. Böller im Briefkasten).

Haftpflichtversicherung: Springt für den Verursacher eines Silvesterschadens ein. Wer keine eigene Versicherung besitzt, muss dann selbst für die Kosten aufkommen.
Foto: (c) Rike /pixelio.de

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