9. April 2018 von Hartmut Fischer
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Schließanlage zügig wechseln

Schließanlage zügig wechseln

9. April 2018 / Hartmut Fischer

Wird durch einen Schlüsselverlust der Austausch einer Schließanlange notwendig, muss dies zügig geschehen. Wartet der Vermieter zu lange mit dem Austausch, zieht das Argument des Sicherheitsrisikos nicht mehr und der Mieter, der seinen Schlüssel verlor, kann nicht zur Zahlung der Kosten herangezogen werden. Dies hat das Amtsgericht Waren/Müritz am 12.10.2017 in einem Urteil festgestellt (Aktenzeichen: 16 C 1139/15).

In dem Streitfall hatte ein Mieter im Juni 2013 einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren. Der Vermieter ließ aber erst im Oktober des nächsten Jahres eine neue Anlage einbauen. Die Kosten sollte der Mieter tragen, da durch den Schlüsselverlust ein Sicherheitsrisiko entstanden sei, das nur durch eine neue Schließanlage beseitigt werden könne. Der Mieter weigerte sich jedoch, so dass die Streitigkeiten vor Gericht geklärt werden mussten.

Das zuständige Amtsgericht stellte ich auf die Seite des Mieters. Die Begründung des Vermieters, dass der Austausch wegen Sicherheitsbedenken erfolge, da der Mieter einen Schlüssel verloren habe, ließ das Gericht nicht gelten. Bei so hohen Sicherheitsbedenken, hätte der Austausch sehr viel früher erfolgen müssen. Da die Anlage seit dem Schlüsselverlust weiter genutzt und erst über ein Jahr später ausgetauscht wurde, könnten hier die Sicherheitsbedenken nicht als Begründung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Inanspruchnahme des Mieters treuwidrig.

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