14. August 2013 von Hartmut Fischer
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Schlüssel verloren: Neue Schließanlage

Schlüssel verloren: Neue Schließanlage

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14. August 2013 / Hartmut Fischer

Verliert ein Mieter seinen Schlüssel, muss er nicht nur diesen Schlüssel ersetzen. Wird die gesamte Schließanlage ausgetauscht, muss er auch diese Kosten tragen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der bei Beendigung des Mietverhältnisses nur noch einen der beiden zu Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigten Schlüssel zurückgeben konnte. Der Schlüssel gehörte zu einer Schließanlage. Mit ihm konnte nicht nur die Wohnungs-, sondern auch die Haus- und Kellertür geöffnet werden. Darum befürchtete der Vermieter, dass der Schlüssel missbraucht werden könnte und wollte deshalb die komplette Schließanlage austauschen. Die Kosten hierfür – rund 1.400,00 € – sollte der Exmieter tragen.

Der ehemalige Mieter weigerte sich jedoch. Der Vermieter klagte und bekam vor dem zuständigen Amtsgericht Recht. Der Exmieter ging daraufhin in die Berufung – verlor aber auch vor dem Landesgericht Heidelberg.

Die Richter des Landgerichts stellten fest, dass dem Vermieter ein Schadenersatz nach § 280 BGB zustehe. Der Mieter habe seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt. Der Schaden, so die Richter, beziehe sich aber nicht nur auf den Schlüssel, der für relativ geringe Kosten nachgemacht werden könne. Durch den verschwundenen Schlüssel habe die Schließanlage letztendlich ihren Sinn verloren. Die Anlage solle es Unbefugten unmöglich machen, die Schlösser zu öffnen. Dies ist nach Verlust des Schlüssels jedoch nicht mehr gewährleistet.

Der Schadenersatz sei nicht daran gebunden, dass die Schließanlage tatsächlich ausgewechselt würde. Verzichtet der Vermieter hierauf, so trage er das sich daraus ergebende Risiko.

Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.06.2013 – Aktenzeichen 5 S 52/12

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