Schmerzensgeld: Das Osternest im Treppenhaus
Schmerzensgeld: Das Osternest im Treppenhaus
© Tiumentseva Irina / Vecteezy (mit KI bearbeitet)
Für Kinder Ostereier zu verstecken, ist ein beliebter Brauch. In der eigenen Mietwohnung kann der Mieter auch verstecken, wo immer er will. Im Treppenhaus sieht es allerdings etwas anders aus. Denn hier kann ein Osternest zur Stolperfalle werden. Stürzt jemand über das Nest, kann dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Dortmund in einem Urteil vom 24.07.2012 (Aktenzeichen 425-C-418812).
Mitbewohnerin stolpert über Osternest
Zu dem Urteil kam es, nachdem ein Mieter im Treppenhaus des Hauses ein Osternest aufgestellt hatte. Das rund 30 cm breite und etwa 24 cm hohe Nest machte die Treppenstufe um etwa ein Drittel schmaler. Eine Mieterin hatte das Nest übersehen, stürzte und erlitt eine oberflächliche Hautabschürfung, was eine leichte Schwellung und eine Hautrötung zur folge hatte. Die Mieterin behauptete, darüber hinaus um 35 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Darum verlangte sie ein Schmerzensgeld von 850,00 Euro.
Amtsgericht: Schmerzensgeldforderung berechtigt
Das Amtsgericht Dortmund gab der Verletzten recht. Durch das Aufstellen des Osternestes habe der Mieter gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Das Nest stellte nach Ansicht des Gerichts eine Gefahrenquelle dar, die insbesondere bei Gefahrensituationen wie Bränden oder Ähnlichem nicht unterschätzt werden darf. Insofern ist die Forderung von Schmerzensgeld berechtigt.
Allerdings war für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Verletzungen die Hausfrau zu 35 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken. Es hielt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 € für angemessen und ausreichend.
Mitschuld der Gestürzten
Dieses Schmerzensgeld kürzte das Gericht außerdem um 50 %, da die Geschädigte den Unfall zur Hälfte mitverschuldet habe. Sie habe nicht sorgfältig, sondern fahrlässig gehandelt, da der Sturz vorhersehbar und damit vermeidbar war. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin bereits mehrmals täglich an dem Nest vorbeiging und sich darüber ärgerte. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 50,00 € angemessen und ausreichend ist.