22. September 2025 von Hartmut Fischer
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Schönheitsreparaturen bei Mieter-Auszug

Schönheitsreparaturen bei Mieter-Auszug

© Rattanakun Thongbun / Vecteezy

22. September 2025 / Hartmut Fischer

Hat ein Mieter während der Mietzeit trotz einer ungültigen Klausel Schönheitsreparaturen durchgeführt, können die dadurch dem Vermieter nicht entstandenen Kosten gegen etwaige Forderungen zur Renovierung beim Auszug aus der Wohnung geltend gemacht werden.

Mieter führte 13 Jahre Schönheitsreparaturen durch

Zu dem Urteil kam es wegen der Klage eines Vermieters gegen seinen ehemaligen Mieter. Der Mieter war nach 13 Jahren ausgezogen. Er hatte jedoch die nach Meinung des Vermieters zu bunten Farben (gelb, grün und rosa) nicht aus der Wohnung entfernt. Darum ließ der Vermieter die Wohnung streichen. Die dabei entstandenen Kosten verlangte er vom Exmieter zurück. Er berief sich hierbei auf eine Klausel im Mietvertrag, mit der die Schönheitsreparaturen geregelt wurden. Die Farbgestaltung – so der Vermieter – mache eine Neuvermietung unmöglich. Außerdem wies er darauf hin, dass es viele Dübellöcher gegeben habe, die der Exmieter nicht verschlossen habe. Da sich der ehemalige Mieter weigerte, zu zahlen, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Hanau.

Amtsgericht: Mieter nicht zur Schönheitsreparatur verpflichtet

Allerdings hatte er damit keinen Erfolg. In seinen Ausführungen stellte das Gericht zunächst klar, dass grundsätzlich bei gültigen Vereinbarungen die Wohnung in für eine Vermietung opportuner Gestaltung zurückzugeben ist, wenn diese so übernommen wurde. Das Gericht bezog sich hierbei auf ein Urteil des BGH vom 06.11.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 416/12.

Allerdings sei der Mieter gar nicht zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet. Wie sich aus dem Mietvertrag ergab, wurden die Mieträume unrenoviert, ohne neu gestrichene Wände, übergeben. Der Mieter wurde laut Mietvertrag selbst zum Neuanstrich der Wände verpflichtet. In dem Urteil des BGH verknüpfte dieser aber die Verpflichtung des Mieters zur Renovierung damit, dass der Mieter die Mietsache auch im renovierten Zustand erhielt. Das war hier jedoch nicht der Fall, da der Mieter selbst verpflichtet wurde, die Wohnung bei Einzug selbst zu streichen.

Kosten für Schönheitsreparaturen können auf

Der Vermieter hätte also die Schönheitsreparaturen selbst durchführen müssen. Hätte er dies während der Mietzeit getan, wären ihm dadurch Kosten entstanden, die so der Mieter bezahlt hatte. Diese Kosten müssten nun von der Forderung des Vermieters abgezogen werden. Nach Berechnungen des Gerichts wären diese Kosten aber dreimal so hoch gewesen wie die erhobene Forderung. Mithin habe der Vermieter keine Ansprüche gegenüber seinem, ehemaligen Mieter.


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