18. Januar 2022 von Hartmut Fischer
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Straßensperrung nur als Maßnahme für Sicherheit und Ordnung

Straßensperrung nur als Maßnahme für Sicherheit und Ordnung

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18. Januar 2022 / Hartmut Fischer

Straßen dürfen nicht gesperrt werden, wenn dadurch ausschließlich ein besserer Verkehrsfluss erreicht werden soll. Zwingende Voraussetzung für Einschränkungen ist, dass die Maßnahmen der Sicherheit oder Ordnung dienen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 11.01.2022 hervor (Aktenzeichen 3 B 111/21).

Gericht entscheidet im Eilverfahren

Das Gericht hatte in einem Eilverfahren beschlossen, dass die verkehrsbehördliche Anordnung einer Kommune hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs in einer Straße auf Fahrrad-, Anlieger- und Linienverkehr rechtswidrig ist.

Beschränkungen müssen begründet werden

Grundsätzlich können Straßenverkehrsbehörden den Verkehr auf Straßen oder Teilen davon beschränken. Dies ist möglich, wenn die Beschränkung der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs dient. Liegen den Beschränkungen lediglich den Verkehr ordnende Gesichtspunkte zu Grunde, reicht dies als Rechtfertigung der Einschränkungen nicht aus. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise hinter den Einschränkungen die Absicht steht, einen besseren Verkehrsfluss zu erreichen. Den Verkehrsfluss betreffende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dadurch Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sacheigentum abgewendet werden.

Gutachten gegen Unfalldokumentation

Ein von der Kommune vorgelegtes verkehrsplanerisches Gutachten konnte diese Voraussetzungen nicht belegen. Dass danach in den Nachmittagsstunden die Kapazitätsgrenze zweier Knotenpunkte erreicht werde, sei für sich genommen nicht ausreichend. Inwiefern daraus die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts erwachse, habe die Verkehrsbehörde nicht ausreichend dargelegt.

Nach der vom Gericht herangezogenen Unfalldokumentation der zuständigen Polizeidirektion sei es auf der Straße zwischen 2017 und 2021 zu insgesamt 18 Verkehrsunfälle gekommen. Diese Zahlen belegten keine signifikant erhöhte Unfallhäufigkeit. Der Beschluss der Kommune war somit nach Meinung des Gerichts rechtswidrig.


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