10. April 2014 von Hartmut Fischer
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Streitwert bei Klage wegen Mietminderung

Streitwert bei Klage wegen Mietminderung

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10. April 2014 / Hartmut Fischer

Bei einer durch den Mieter angestrengten Klage zur Mietminderungsfeststellung beträgt der Streitwert das Zwölffache des angestrebten Mietminderungsbetrages. Das entschied das Kammergericht Berlin.

Ausgelöst wurde die Entscheidung durch die Klage mehrerer Mieter. Sie verlangten die Feststellung des Rechtes auf Mietminderung wegen eines vorliegenden Mangels. Vom Landgericht Berlin wurde hierfür ein Streitwert vom 42fachen der angestrebten Mietminderung zugrunde gelegt. Dagegen reichten die Mieter Beschwerde beim Kammergericht ein.

Das Kammergericht legte den Streitwert aufgrund der eingereichten Beschwerde neu mit dem zwölffachen des angestrebten Mietminderungsbetrages fest. Das Gericht legte hierfür die Bestimmungen des § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde. Dort heißt es

„Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung … maßgebend.“ Das Kammergericht vertrat die Ansicht, dass die Klage auf Feststellung einer Mietminderung spiegelbildlich zu einer Instandsetzungsklage zu sehen sei.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 06.01.2014 – Aktenzeichen 8 W 96/13 

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