2. August 2012 von Hartmut Fischer
Teilen

Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung

Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung

Teilen
2. August 2012 / Hartmut Fischer

94030_web_R_K_B_by_Thomas_Max_Mller_pixelio.deBefinden sich bei Frost auf einem Grundstück nur vereinzelte glatte Stellen, muss das keine Streupflicht begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung festgestellt. Eine Streupflicht begründet sich danach nur bei einer allgemeinen Glättebildung.

In dem Verfahren klagte die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes gegen einen Hauseigentümer. Sie verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil sie auf dem Grundstück des Beklagten stürzte, als sie einen Weihnachtsgruß ihres Arbeitgebers in den Briefkasten werfen wollte. Sie rutschte auf einer circa 20 x 30 Zentimeter großen Eisfläche aus. Bereits in den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Die Richter schlossen sich der Meinung der Vorinstanz an, dass im vorliegenden Fall die Räum- und Streupflicht nicht verletzt worden sei. Diese Verpflichtung sei bei einer allgemeinen Glättebildung gegeben. Vereinzelte Glättestellen würden sie nicht auslösen.

Die Klägerin hatte aber selbst ausgesagt, dass sie vor dem Sturz kein Eis wahrgenommen habe. Auch ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes konnte nicht beweisen, dass eine allgemeine Glättebildung bestanden habe. Außerdem habe der Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass sein Grundstück an diesem Tag – einem Sonntag – bereits vor 10:00 Uhr betreten würde.

Der BGH stellte klar, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin beweisen müsse, dass eine Streupflicht bestand und diese verletzt worden sei.

Die Richter führten in diesem Zusammenhang noch einmal aus, dass an Sonn- und Feiertagen ab 09:00 Uhr eine allgemeine Räum- und Streupflicht bestehe. Sollte es im Laufe des Tages zu Glättebildungen kommen, müsse man dem Streupflichtigen einen angemessenen Zeitraum zur Erfüllung seiner Pflichten einräumen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2012 – Aktenzeichen VI ZR 138/11
Foto: © Thomas Max Müller  / www.pixelio.de

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.