19. Januar 2012 von Hartmut Fischer
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Studentenwohnheim und Nachbarschaftsrechte

Studentenwohnheim und Nachbarschaftsrechte

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19. Januar 2012 / Hartmut Fischer


Der Bau eines Studentenwohnheim verletzt nicht die Rechte der Nachbarn. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

In dem Verfahren legte ein Nachbar Widerspruch gegen das Genehmigungsverfahren und der letztlich erteilten Baugenehmigung zum Bau eines Studentenwohnheims mit knapp 50 Appartements ein. Er stand auf dem Standpunkt, dass das sich das geplante Gebäude nicht in die Umgebung einfüge. Außerdem wisse er aus dem Internet, dass die bei dem Bau geplante Stabilisierungsmaßnahme des Baugrundes fragwürdig sei. Hier sollten Pfähle in den Boden gerammt werden, bis eine tragfähige Schicht erreicht würde. Zusätzlich wies der Kläger auf einen Erdrutsch hin,  zu dem es vor Kurzem in der Nähe der Baustelle (ca. 400 m entfernt) gekommen sei. Der mit dem Widerspruch verbundene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt.

Die Richter sahen keine Gründe, aus denen sich eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots in der Bauplanung ableiten ließe. Sie erkannten keine Beeinträchtigungen des Wohnhauses des Klägers (z. B. Verschlechterung der Sonnen- und Lichtverhältnisse oder Belüftung der Immobilie). Das geplante Gebäude mache zwar nach den Plänen einen massiven Eindruck, man könne jedoch auch hier keine erdrückende Wirkung gegenüber den Nachbargebäuden erkennen.

Den Einwand bezüglich der Sabilitätssicherung mit Pfählen im  Baugrund ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Schließlich dürfe der Bau erst begonnen werden, wenn eine von Experten erstellte Statik vorgelegt würde. Eine Sachverständigen-Stellungnahme lag aber bereits vor. Hieraus ergab sich, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt würden und das Pfahl-Verfahren für diesen Bau die beste Lösung sei. Allgemeine Berichte im  Internet könnten hier nicht als Gegenbeweis anerkannt werden.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.12.2011 – Aktenzeichen 1 L 1098/11.KO –

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