30. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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Teure Kopien …

Teure Kopien …

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30. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

80123_web_R_by_Thorsten_de_Jong_pixelio.deAuf Wunsch hat der Mieter Anspruch auf Kopien von Belegen der Betriebskostenabrechnung. Das müssen Sie nicht kostenlos machen. Das Amtsgericht Aachen vertritt hier die Ansicht, dass der Vermieter pro Kopie 0,25 € verlangen kann. 0,51 € hielt der Richter für zu hoch – er sah hierin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, die ihn letztlich auch von der Verpflichtung befreit, etwaige Nachzahlungen der Betriebskosten zu leisten.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde. Ein Mieter erhielt eine Nebenkostenabrechnung, die eine noch zu zahlende Summe von knapp 270,00 € auswies. Er verlangte von der Hausverwaltung Kopien der Belege, die der Abrechnung zugrunde lagen. Die Kopien wurden erstellt, wofür die Hausverwaltung pro Stück 0,51 € verlangte. Dies hielt der Mieter wiederum für viel zu hoch und weigerte sich die Kopien zu bezahlen. Außerdem weigerte er sich auch, die Nachzahlung zu leisten. Daraufhin verklagte ihn die Hausverwaltung.

Allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht Aachen urteilte, dass die Hausverwaltung keinen Nachzahlungsanspruch habe, da die 0,51 € pro übersandte Belegkopie unangemessen hoch seien. Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf die Nachzahlung.

Der Richter räumte zwar ein, dass bei Behörden eine Kopiergebühr von 0,51 € üblich sei. In der Privatwirtschaft entstünden jedoch meist nur Kosten in Höhe von 0,05 € pro Kopie. Deshalb entschied das Gericht, dass eine Gebühr von 0,25 € pro Kopie angemessen, 0,51 € jedoch unangemessen sei.

Zwar werde ein Betrag von 0,51 EUR üblicherweise von Behörden als Kostenersatz für die Erstellung einer Kopie verlangt, so das Amtsgericht weiter. Im Hinblick auf den geringen Kostenaufwand, der mit der Erstellung einer Kopie einhergehe und den üblicherweise in der Privatwirtschaft verlangten Kopierkosten in Höhe von 5 Cent pro Kopie, erscheine bereits ein Betrag von 0,25 EUR als Kostenersatz für die Kopierkosten angemessen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass angesichts der oft geringen Höhe des Nachzahlungsbetrags und der Vielzahl von Belegen bezüglich einer Nebenkostenabrechnung ein Betrag von 0,51 EUR den Mieter unangemessen benachteiligen würde.

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.01.2003 – Aktenzeichen 80 C 424/02
Foto: © Thorsten de Jong  / pixelio.de

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