22. April 2016 von Hartmut Fischer
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Überbelegung berechtigt zur Kündigung

Überbelegung berechtigt zur Kündigung

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22. April 2016 / Hartmut Fischer

Wird eine Wohnung vom Mieter überbelegt, kann der Vermieter ordentlich kündigen. Dieses Recht steht dem Vermieter auch zu, wenn die eigenen Kinder des Mieters zur Überbelegung führten. Das ergibt sich aus eine Urteil des Amtsgerichts München.

In dem Verfahren hatte der Vermieter gegen seinen Mieter geklagt. Die beiden hatten im Februar 2011 einen Mietvertrag für eine Erdgeschoßwohnung geschlossen. Das Mietobjekt umfasste einen Wohnraum, eine Küchenzeile, ein Bad mit Toilette und ein Kellerabteil. Im Mietvertrag wurde unter anderem vereinbart:

„Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters bzw. den Ehemann der Mieterin handelt.“

Die Wohnfläche betrug knapp 26 m², wobei der Wohnraum rund 16 m² umfasste. In der Wohnung lebten jedoch vier Personen: Der Mieter mit seiner Frau und seinen beiden Kindern (2010 und 2013 geboren).

Die Hausverwaltung forderte den Mieter auf, die Zahl der Mitbewohner zu senken, worauf der Mieter nicht reagierte. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der Mieter weigerte sich jedoch, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter klagte deshalb auf Räumung.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht. Sie gewährte jedoch dem Mieter eine Räumungsfrist von fünf Monaten. Durch die Überbelegung der Wohnung habe der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Als Faustregel könne gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 m² entfiele. Bei einer Familienunterbringung sei auch ein durchschnittlicher Wohnraum von 10 m² noch akzeptabel. Hier jedoch hätten jeder Person nur 4 m² zur Verfügung gestanden. Grundsätzlich dürfe ein Mieter zwar seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Aber auch dies dürfe nicht zu einer Überbelegung führen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 29.04.15 – Aktenzeichen 415 C 3152/15

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