Übergabeprotokoll ist bindend

Übergabeprotokoll ist bindend
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Haben Mieter und Vermieter beim Ein- oder Auszug ein Übergabeprotokoll unterschrieben, können nicht protokollierte Mängel nicht geltend gemacht werden. Eine Mietminderung aufgrund der nicht protokollierten Mängel ist deshalb nicht möglich. Eine Ausnahme gilt für Mängel, die bei einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Hanau in einem Urteil vom 11.04.2025 (Aktenzeichen 32 C 37/24).
Übergabe der Wohnung mit Übergabeprotokoll während des Prozesses
Im Verfahren klagte der Vermieter. In der Klage verlangte er unter anderem auch die Nachzahlung mehrerer nicht gezahlter Mieten. Während der Prozess noch lief, wurde die Wohnung zurückgegeben. Dabei unterschrieben Vermieter und Mieter ein Übergabeprotokoll, in dem bestätigt wurde, dass die Wohnung mangelfrei sei.
Mieter macht im Prozess Mängel an der Mietwohnung geltend
Im Verfahren vertrat der Mieter die Meinung, dass er die ausstehenden Mieten nicht zahlen müsse, da er zur Mietminderung wegen Mängel an der Mietwohnung berechtigt war.
Er führte hierzu aus, dass in der Abstellkammer der Wohnung Wasser durch das Dach eingetreten und den Kamin sowie daran angrenzende Ecken durchfeuchtete, was zu einer erheblichen Schimmelbildung geführt habe. Die Abdichtungsmaßnahmen am Dach hätten keine Abhilfe geschaffen. Aufgrund der Feuchtigkeitsbildung sei es zu erheblichen Geruchsbelästigungen gekommen. Auch hätten die Gegensprechanlage und ein Rollladen nicht funktioniert. Im Übergabeprotokoll war von diesen Schäden allerdings keine Rede.
Gericht: Übergabeprotokoll ist bindend
Das Amtsgericht Hanau entschied, dass der Ex-Mieter die noch offenen Mieten zahlen muss. Die Behauptungen bezüglich der Mängel ließ das Gericht nicht gelten. Es verwies auf das von beiden Mietparteien unterschriebene Übergabeprotokoll, nach dem die Wohnung mangelfrei war.
Ein Übergabeprotokoll ist als Zustandsvereinbarung für die beiden Parteien bindend. Das Protokoll dokumentiert den Zustand einer Wohnung bei der Übergabe.
Demnach umfasst das unterzeichnete Übergabeprotokoll in seiner Wirkung alle Zustände der Wohnung – mit Ausnahme derjenigen, mit denen die Parteien bei Unterzeichnung grundsätzlich nicht rechnen konnten (z. B. versteckte Mängel).
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der ehemalige Mieter dem Vermieter widersprach, der behauptete, Mängel beseitigt zu haben. Wäre dies aber so gewesen, müssten die Mängel noch beim Auszug bestanden haben. Dann dürfte die Wohnung aber im Protokoll nicht als mangelfrei bezeichnet werden.
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