25. März 2011 von Hartmut Fischer
Teilen

Umsatzsteuer bei Stromverkauf

Umsatzsteuer bei Stromverkauf

Teilen
25. März 2011 / Hartmut Fischer

Nahezu drei Jahre ist es her, dass der Bundesfinanzhof ein unter anderem die Umsatzsteuerabführung bei Stromeinspeisungen ins öffentliche Netz betreffendes Urteil fällte (Aktenzeichen V R 80/07). Jetzt hat sich auch das Bundesministerium der Finanzen dazu durchgerungen, eine Stellungnahme hierzu abzugeben, die am 14.3.2011 veröffentlicht wurde.

Bisher wurde vom Ministerium die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz bei Privatpersonen grundsätzlich nicht als Unternehmertätigkeit angesehen. Für Immobilienbesitzer, die beispielsweise mit Solaranlagen oder Blockheizkraftwerken mehr Strom erzeugten, als sie benötigten, hatte dies aber zu Folge, dass die bei den Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen anfallende Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden konnte. Nun hat das Bundesministerium eine Kehrtwende vollzogen und erkennt die Unternehmertätigkeit an. Das Ministerium stellt fest, dass immer dann eine Unternehmertätigkeit vorliegt, wenn 

  • der Strom durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz verkauft wird und
  • der Verkauf ganz oder teilweise nicht nur vorübergehend erfolgt.

“Diese rechtliche Klarstellung ist enorm wichtig für die Rechtssicherheit. Somit können Personen, die eine Photovoltaikanlage oder ein BHKW als alternative Energieversorgung anschaffen wollen, und den Strom ganz oder teilweise in das Netz einspeisen, die Steuer bei Kauf des BHKW als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Das Finanzamt wird die Vorsteuer nunmehr aufgrund des BMF Schreibens erstatten.” erklärt hierzu der Essener Steuerberater Andreas Weiss.

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.