22. September 2025 von Hartmut Fischer
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Veranstaltungen: Widerspruch nicht erfolgreich

Veranstaltungen: Widerspruch nicht erfolgreich

© Myron Standret / Vecteezy

22. September 2025 / Hartmut Fischer

Will ein Anlieger Veranstaltungen in der Nähe seiner Wohnung verhindern, kann er sich nicht darauf berufen, dass es keinen besonderen Anlass für die Veranstaltungen gibt. Er muss eine außergewöhnliche Lärmbelästigung nachweisen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Mainz in einem Beschluss vom 10.09.2025 (Aktenzeichen 1 L 492/25.MZ).


Sie können das Originalurteil hier nachlesen


Veranstaltungen genehmigt

In dem Verfahren ging es um mehrere Veranstaltungen, die ein Anlieger verhindern wollte. Die zuständige Behörde hatte die Veranstaltungen unter dem Motto „Apéro am Winzerkeller – Tausche Schreibtisch gegen Weintisch“ genehmigt. Die Genehmigungen wurden auf Basis des § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erteilt. Sie waren mit einer Reihe von Lärmschutzauflagen verbunden.

Anlieger stellt Eilantrag gegen die Veranstaltungen

Gegen die Genehmigungen erhob ein direkt neben dem Veranstaltungsort wohnender Nachbar Widerspruch. Vor der Behörde begründete er den Widerspruch mit dem fehlenden „besonderen“ Anlass der Veranstaltung (wie er von § 12 GastG gefordert wird). Da die Behörde die Genehmigungen nicht zurücknahm, stellte der Anlieger einen Eilantrag gegen die Behörde beim Verwaltungsgericht Mainz.

Eilantrag gegen Veranstaltungen erfolglos

Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Anlieger keine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen. Dass er in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsorts wohne, reiche hierfür nicht aus. Auch der Hinweis auf einen fehlenden besonderen Anlass begründe den Eilantrag nicht.

Veranstaltungen sind akzeptabel und hinnehmbar

Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass das Fest mit einer ihm nicht zumutbaren Lärmbelästigung verbunden sei. Im Gegenteil habe er in einem Brief an die Behörde sogar eingeräumt, dass die Veranstaltungsbeeinträchtigungen akzeptabel und hinnehmbar seien.


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