27. Juli 2012 von Hartmut Fischer
Teilen

„Große Nachtmusik“ ist am Wochenende zumutbar

„Große Nachtmusik“ ist am Wochenende zumutbar

Teilen
27. Juli 2012 / Hartmut Fischer

477014_web_R_by_Templermeister_pixelio.deUnter bestimmten Voraussetzungen ist es Anliegern zumutbar, wenn am Wochenende auch nachts Live- oder CD-Musik öffentlich gespielt wird. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht in einer jetzt ergangenen Entscheidung.

Grund für die gerichtliche Auseinandersetzung war die Ausnahmegenehmigung der Stadt Neustadt, die der Landjugend Hambach erteilt wurde. Der Verein wollte anlässlich einer Kirmesveranstaltung von Freitag bis Dienstag in einem Weingut Live- und CD-Musik anbieten. Die Stadt Neustadt erteilte die Genehmigung für genau festgelegte Zeiträume, sodass am Freitag und Samstag bis 24:00 Uhr und am Sonntag bis 23:00 Musik gespielt werden durfte. Außerdem begrenzte die Stadtverwaltung, die Lautstärke bis 23:00 Uhr auf 70 und danach auf 65 Dezibel.

Zwei Anlieger versuchten per Eilantrag die Darbietungen zu verhindern. Das Musikangebot der Landjugend würde ihre Nachtruhe stören und eine Erholung verhindern. Außerdem warfen die Anlieger der Stadt vor, die Landjugend in der Vergangenheit während solcher Veranstaltungen nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Schließlich wiesen sie darauf hin, dass es an 39 Tagen Unterhaltungsangebote in der Stadt gäbe. Die Kirmes sei deshalb kein seltenes Ereignis. Verschiedene Urteile erlauben bei seltenen Ereignissen die Beschallung bis Mitternacht mit bis zu 70 Dezibel. Außerdem sei bei Livemusik auf Instrumente zurückzugreifen, die für Anlieger möglichst wenig störend seien.

Der Antrag wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Neustadt abgelehnt. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung, die bereits 2007 gefällt wurde. Damals hatte das Verwaltungsgericht bereits die Ausnahmegenehmigung für 2006 geprüft. Seinerzeit stellten die Richter fest, dass die Genehmigung gegen keine Nachbarrechte verstoße. Die Ausnahmegenehmigung für 2012 fuße auf den gleichen Grundlagen. Auch die Auflage bei der Musikinstrumentenauswahl stelle eine Verbesserung der Situation der Anlieger dar.

Den Einwand, dass es sich bei der Kirmes um kein seltenes Ereignis handelte, wiesen die Richter ebenfalls zurück. Sie wiesen darauf hin, dass mit Ausnahme einer weiteren Veranstaltung keine Aktion so nahe an den Grundstücken der Kläger stattfinde, dass hiervon eine Lärmbelästigung für Sie ausgehe.

Auch der Einwand, die Einhaltung der Auflagen würde zu wenig kontrolliert, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die Stadt habe die Einhaltung der Auflagen in der Vergangenheit ausreichend kontrolliert und dies auch für die nun stattfindende Kirmes zugesagt.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 24.07.2012 – Aktenzeichen 5 L 645/12.NW
Foto: (c) Templermeister / www.pixelio.de 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.