30. Juli 2012 von Hartmut Fischer
Teilen

Tauben: Nur begrenzte Haltung erlaubt

Tauben: Nur begrenzte Haltung erlaubt

Teilen
30. Juli 2012 / Hartmut Fischer

559292_web_R_K_B_by_Walter_Eberl_pixelio.deObwohl die Tauben gemeinhin als Friedensboten gelten, sorgen die Vögel doch immer wieder für Streit zwischen Nachbarn. Was dem einen eine Freude ist für den anderen eine Belästigung. So musste jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt klären, wie viele Tauben in einem Wohngebiet gehalten werden dürfen. Die Richter entschieden, dass 60 Tiere zu viel seien.

In dem Verfahren ging es um einen Taubenliebhaber, der in einem reinen Wohngebiet wohnte. Dieser hielt hinter seinem Haus über 60 Brieftauben. Nachdem sich die Nachbarn hierüber bei der Kreisverwaltung beschwert hatten, verbot die Behörde die Tierhaltung und räumte eine Frist von vier Wochen ein, binnen der die Vögel abgeschafft werden mussten.

Der Taubenfreund wehrte sich gegen das Verbot und forderte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Die von den Nachbarn geltend gemachten Belästigungen bestritt er. Außerdem hielt er die Verfügung der Kreisverwaltung für unverhältnismäßig. Hier verwies er darauf, dass ein Teil seiner Tiere derzeit brüteten beziehungsweise über geschlüpften Nachwuchs verfügten. Die Brut und die geschlüpften Baby-Vögel wären bei einem Umzug gefährdet.

Doch der Eilantrag des Taubenbesitzers hatte keinen Erfolg. Ihn der Begründung ihrer Entscheidung machten die Richter deutlich, dass Anwohner eines reinen Wohngebietes ein Recht auf ein störungsfreies, ruhiges Wohnen hätten. Grundsätzlich sei zwar gegen die Haltung von Tauben als Hobby nichts einzuwenden. Bei mehr als 60 Tieren könne jedoch von einer untergeordneten Freizeitbeschäftigung keine Rede mehr sein. Die sowohl von der Nachbarschaft als auch von der Kreisverwaltung vorgelegten Beweise zeigten deutlich, dass die Nachbargrundstücke durch Kot, Federn und Flaum verdreckt würden. Außerdem sei von einer Lärmbelästigung auszugehen, die durch den Flügelschlag der Tiere über den Grundstücken entstehen würden.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 25.07.2012 – Aktenzeichen: 4 L 625/12.NW
Foto ©Walter Eberl  / pixelio.de

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.