29. November 2012 von Hartmut Fischer
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Verbindlichkeit der Wohnflächenangabe

Verbindlichkeit der Wohnflächenangabe

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29. November 2012 / Hartmut Fischer

Wird eine Wohnung durch einen Makler vermittelt, haftet der Vermieter nicht für die vom Makler angegebene Wohnungsgröße. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil.

Dem Verfahren lag die Klage eines Vermieters, dessen Mieter die Miete kürzte. Der Mietvertrag war auf Vermittlung eines Maklers zustande gekommen. Der Makler hatte die Wohnungsgröße im Internet mit 74 qm angegeben. Der Mieter stellte jedoch fest, dass die Wohnfläche lediglich 62 Quadratmeter betrug. Die daraufhin erfolgte Mietkürzung wollte der Vermieter nicht hinnehmen und klagte vor dem Amtsgericht.

Der Richter stellte sich auf die Seite des Vermieters. Dieser habe einen Anspruch auf die Miete, der sich aus § 535 Abs. 2 BGB ergäbe („Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.“). Ein Minderungsrecht nach § 536 BGB sei nicht gegeben. Im § 536 BGB heißt es:

Wichtig

„(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.“

Der Richter stellte zunächst fest, dass die Wohnflächenangabe nicht unbedingt im Mietvertrag festgehalten werden müsse. Die Erwartungen des Mieters könnten sich auch stillschweigend ergeben, wenn dies der Vermieter aus dem Vertragsinhalt erkennen müsse. Der Hinweis über die Wohnungsgröße in einer Anzeige ließe jedoch nicht den Schluss zu, dass der Vermieter daraus eine Erwartung des Mieters erkenne.

Es müsse individuell entschieden werden, ob die gemachten Angaben zur Wohnungsgröße eine Garantie des Vermieters darstelle. Dazu reichten aber allgemeine Angaben in Anzeigen oder Makler-Exposes nicht ausreichend. Um hier eine Garantiebereitschaft zu erkennen, müsste bei Vertragsabschluss zumindest auf das Exposé oder die Anzeige verwiesen werden. Dieser Bezug sei aber im vorliegenden Fall nicht hergestellt worden.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 19.09.2012 – Aktenzeichen 33 C 3082/12

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